Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

Aufbau der Prüfung - Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

Das Gesetzgebungsverfahren ist in den Art. 76 ff. GG geregelt. Das Gesetzgebungsverfahren wird in zwei Schritten geprüft.

I. Einleitungsverfahren, Art. 76 GG

Zunächst setzt das Gesetzgebungsverfahren ein Einleitungsverfahren nach Art. 76 GG voraus. Danach muss ein Gesetzesvorschlag in den Bundestag eingebracht werden. Der Gesetzesvorschlag kann von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags stammen. Fraglich ist hierbei, ob auch ein einzelner Abgeordneter einen Gesetzesvorschlag einbringen kann. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert.

II. Hauptverfahren

An das Einleitungsverfahren schließt sich das Hauptverfahren im Gesetzgebungsverfahren an.

1. Beschluss des Bundestages, Art. 77 I GG

Dies verlangt zunächst einen Beschluss des Bundestages, Art. 77 I GG.

2. Mitwirkung des Bundesrates, Art. 77 II-IV GG

Ist das Gesetz beschlossen, sieht das Gesetzgebungsverfahren eine Mitwirkung des Bundesrates vor. Einzelheiten sind in Art. 77 II-IV GG geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren ist zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen zu differenzieren. Das Einspruchsgesetz ist der grundgesetzliche Grundsatz im Gesetzgebungsverfahren. Nur wenn das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Bundesrat zustimmen muss, handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz. Beim Einspruchsgesetz kann der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren Einspruch erheben. Der Bundestag hat im Anschluss jedoch die Möglichkeit, den Einspruch zu übertrumpfen, sodass das Gesetz trotzdem zustande kommt. Verweigert der Bundesrat die Zustimmung, kommt das Gesetz nicht zustande. Zustimmungsgesetze sind immer dann vorgesehen, wenn gewichtige Belange der Länder betroffen sind. Im Gesetzgebungsverfahren ist allerdings die Infektionsregel zu beachten: Wenn eine Vorschrift zustimmungspflichtig ist, ist das gesamte Gesetz zustimmungspflichtig. Dies hat praktische Gründe, denn so soll die Zerstückelung eines Gesetzes vermieden werden. An dieser Stelle kann sich im Gesetzgebungsverfahren das Problem der uneinheitlichen Stimmabgabe im Bundesrat stellen.
Zuletzt gilt es zu beachten, dass die Geschäftsordnung des Bundestages für die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nicht relevant ist. Dort steht beispielsweise, dass mindestens 5% der Abgeordneten einen Gesetzesvorschlag einbringen müssen. Im Grundgesetz selbst findet sich eine solche Regelung nicht. Maßgeblich ist jedoch das Grundgesetz. Denn die Geschäftsordnung des Bundestages ist nur eine autonome Satzung und damit Ausdruck des Selbstverwaltungsrechts des Bundestages, vgl. Art. 40 I 2 GG.

 

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