Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog

Aufbau der Prüfung - Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog

§ 113 I 4 VwGO wird analog in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage angewandt, in denen sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Nach drei Tagen wird das Haus des A abgerissen, noch bevor er es schafft, Widerspruch einzulegen bzw. Anfechtungsklage zu erheben. 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

In der Zulässigkeit ist auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu prüfen.

II. Statthaftigkeit

Sodann ist die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu erörtern. Die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt, der sich vor Klageerhebung erledigt hat.

1. Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung ist zunächst das Vorliegen eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 VwVfG erforderlich.

2. Erledigung

Dieser Verwaltungsakt müsste sich zudem auch erledigt haben.

3. Erledigungszeitpunkt

Bezüglich des Zeitpunktes der Erledigung gilt im Falle der Fortsetzungsfeststellungsklage, dass die Erledigung eigentlich nach Erhebung der Anfechtungsklage eingetreten sein muss. Denn in § 113 I 4 VwGO steht “vorher“. Gemeint ist damit nicht vor Klageerhebung, sondern nach Klageerhebung, aber vor Urteilsverkündung. Das folgt aus der Systematik, da § 113 I 4 VwGO in dem Abschnitt „Urteile und andere Entscheidungen“ steht. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Deshalb legt er Widerspruch ein und erhebt später Anfechtungsklage. Während der laufenden, aber noch nicht abgeschlossenen Anfechtungsklage nimmt die Behörde die Abrissverfügung zurück. Das Gericht kann nun nicht mehr aufheben, was nicht mehr da ist. Daher muss A Fortsetzungsfeststellungsklage erheben mit der Begehr der Feststellung, dass der Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog zu bemühen. Eine Analogie setzt zunächst eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus. Vorliegend ist somit zu begründen, warum keine andere Klageart in direkter Anwendung bemüht wird. Die Anfechtungsklage scheitert an der Erledigung des Verwaltungsaktes. Die Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter Anwendung scheitert daran, dass diese nur nach Klageerhebung anwendbar ist. Die Feststellungsklage betrifft hingegen nur die Fälle, in denen eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Ein Verwaltungsakt ist kein Rechtsverhältnis, sondern begründet vielmehr eines. Die Feststellungsklage erlaubt somit im Gegensatz zur Fortsetzungsfeststellungsklage keine zwingenden Feststellungen bezüglich der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, denn auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam und kann ein Rechtsverhältnis begründen. Daher ist eine analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage geboten. 


III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO

Auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung ist im Rahmen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu prüfen, im Zweifel nach § 113 I 4 VwGO analog. Im Unterschied zur Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter Anwendung ist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog das Präjudizinteresse nicht anerkannt. Dies folgt aus prozessökonomischen Gründen. Bei der direkten Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage wurde schon Anfechtungsklage erhoben, sodass das Verwaltungsgericht bereits mit der Sache beschäftigt ist. Dies gilt jedoch nicht für die analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage, da hier die Erledigung noch vor Klageerhebung stattgefunden hat.

2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Weiterhin verlangt auch die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung das Vorliegen der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog.

3. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO analog

Fraglich ist dagegen, ob ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung erforderlich ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit einer Klagefrist.

4. Klagegegner, § 78 VwGO analog

Ferner muss sich die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog gegen den richtigen Klagegegner richten.

IV. Allgemeine Sachurteuilsvoraussetzungen

Hierauf folgt die Prüfung der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen. 

B. Begründetheit

Die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage in dieser Konstellation richtet sich nach § 113 I 1, 4 VwGO analog. Die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung ist danach begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde.

I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

II. Rechtsverletzung

 

 

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