Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Aufbau der Prüfung - Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen ist in § 268 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Technische Aufzeichnung i.S.d. § 268 II StGB

Im Tatbestand setzt die Fälschung technischer Aufzeichnungen als Tatobjekt eine technische Aufzeichnung voraus. Diese ist legaldefiniert in § 268 II StGB. Beispiele: Fahrtenschreiber im LKW, Blitzlichtanlage.

2. Tathandlung

Als mögliche Tathandlungen der Fälschung technischer Aufzeichnungen kommen solche der Urkundenfälschung und solche des Absatzes 3 der Vorschrift in Betracht.

a) § 267 I StGB

b) § 268 III StGB

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht verlangt § 268 StGB Vorsatz sowie die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.

4. Täuschungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

Daran schließen sich im Rahmen der Fälschung technischer Aufzeichnungen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zuletzt können im Rahmen der Strafzumessung des § 268 StGB besonders schwere Fälle nach Absatz 5 zu berücksichtigen sein, welcher auf die besonders schweren Fälle der Urkundenfälschung verweist.

 

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