Erfolgsqualifikation

Aufbau der Prüfung – Erfolgsqualifikation

Erfolgsqualifizierte Delikte sind die schwere Körperverletzung, die Körperverletzung mit Todesfolge, der Raub mit Todesfolge und die Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 226, 227, 251, 306c StGB). Der Aufbau der Erfolgsqualifikation ist typischerweise dreistufig (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld).

I. Tatbestand

Der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts ist zweistufig und gliedert sich in den Grundtatbestand und die Erfolgsqualifikation.

1. Grundtatbestand

Im Grundtatbestand sind objektive und subjektive Voraussetzungen zu prüfen.

2. Erfolgsqualifikation

Die Erfolgsqualifikation wird anschließend geprüft und hat vier Voraussetzungen.

a) Eintritt der schweren Folge

Zunächst beginnt die Prüfung der Erfolgsqualifikation mit dem Eintritt der schweren Folge. Dies ist beispielsweise der Tod eines Menschen.

b) Kausalität

Als nächster Prüfungspunkt innerhalb der Erfolgsqualifikation folgt die Kausalität. Diese bemisst sich wie auch sonst üblich nach der Äquivalenztheorie. Allerdings muss im Rahmen der Erfolgsqualifikation zur Rechtfertigung des hohen Strafrahmens eine Einschränkung dieser Kausalitätsbetrachtung erfolgen.

c) Gefahrspezifischer Zusammenhang

Aus diesem Grund ist an dieser Stelle als Besonderheit der Erfolgsqualifikation der gefahrspezifische Zusammenhang zu erörtern. Dieser hat eine gewisse Ähnlichkeit mit der objektiven Zurechnung, ist im Vergleich aber noch enger. Er liegt vor, wenn der Eintritt der schweren Folge auf der Verwirklichung des Grunddelikts beruht. Hierbei können zwei Problemfelder auftauchen: die Selbstgefährdung des Opfers und Eingriffe Dritter in das Geschehen. Es ist jedoch anzumerken, dass hierbei die Anforderungen innerhalb der Erfolgsqualifikation strenger und damit täterfreundlicher sind als in der normalen Prüfung der objektiven Zurechnung. Bei den Erfolgsqualifikationen im Bereich der Körperverletzungsdelikte kommt es zudem auf den Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des gefahrspezifischen Zusammenhangs an.

d) Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. a)

Als letzter Punkt in der Erfolgsqualifikation ist die Fahrlässigkeit zu prüfen. Es muss bezüglich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen, weshalb auch ein leichtfertiges Handeln in Betracht kommen kann. Dies ergibt sich aus § 18 StGB. Als Unterpunkte ist dabei auf die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit einzugehen.

aa) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt typischerweise in der Verwirklichung des Grundtatbestands vor.

bb) Objektiver Vorhersehbarkeit

Die objektive Vorhersehbarkeit ist hingegen ausgeschlossen, wenn ein sogenannter atypischer Kausalverlauf vorliegt.

II. Rechtswidrigkeit

Anschließend erfolgt im Rahmen des erfolgsqualifizierten Delikts die Prüfung der Rechtswidrigkeit ohne nennenswerte Besonderheiten.

III. Schuld

Im Rahmen der Schuld ist neben allgemeinen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen zudem die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit zu erörtern.

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