Einigung, §§ 145 ff. BGB

Aufbau der Prüfung - Einigung, §§ 145 ff. BGB

Die Einigung, auch Vertragsschluss genannt, ist in den §§ 145 ff. BGB geregelt. Eine Einigung kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. 

I. Angebot

Das nach der Einigung vorausgesetzte Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält. 

1. Willenserklärung

Die Willenserklärung i.S.d. §§ 145 ff. BGB ist wiederum die Äußerung eines Willens, die auf Setzung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. Beispiel: Das Angebot, einen Kaufvertrag abzuschließen. 

2. Wirksamwerden

Weiterhin muss diese Willenserklärung bei der Einigung auch wirksam werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt. Wird diese Willenserklärung nur schriftlich verfasst und dann in die Schublade gelegt, wird sie folglich nicht wirksam. Es kommt hierbei auf den Zugang an, welcher zusammen mit dem Wirksamwerden in einem gesonderten Exkurs erörtert wird. 

II. Annahme

Weiterhin verlangt die Einigung nach den §§ 145 ff. BGB eine Annahme. Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, welche die Zustimmung zum Angebot enthält. 

1. Willenserklärung (s.o.)

2. Zugang

Im Rahmen der Einigung ist bei der Annahme zu beachten, dass als Ausnahme zur Empfangsbedürftigkeit § 151 BGB gilt. Danach kann auf den Zugang der Annahme verzichtet werden, wenn dies der Verkehrssitte entspricht. Beispiel: Bei einer klassischen Katalogbestellung entspricht es der Verkehrssitte, dass die Annahmeerklärung als solche nicht zugehen muss, es reicht vielmehr aus, dass der Sache nach Annahmehandlungen, das heißt das Verpacken der Ware, vorgenommen werden. Es ist ausgeschlossen, dass eine Annahme in solchen Fällen erst mit Zustellung des Pakets erfolgt, da die Ware sonst ohne Vertrag auf Reisen gehen würde. 

3. Rechtzeitigkeit

Zudem ist für eine Einigung die Rechtzeitigkeit der Annahme nach § 147 BGB erforderlich. Bei schriftlichen Willenserklärungen ist danach eine angemessene Zeit zur Annahme zu gewähren. Dies sind üblicherweise 3 Tage (1 Tag Postweg hin, 1 Tag Bedenkzeit, 1 Tag Postweg zurück). Der Postweg kann je nach Kommunikationsform, die Bedenkzeit je nach Umfang variieren. Es kann jedoch auch eine längere Bedenkzeit individuell vereinbart werden. Bei mündlichen Willenserklärungen ist das Angebot im Zweifel sofort anzunehmen, wobei auch hier gilt, dass die Parteien etwas Anderes vereinbaren können. 

4. Sonderfall: Schweigen

Bei der Einigung ist ferner der Sonderfall des Schweigens zu beachten. Fraglich ist somit, ob ein Vertrag auch durch Schweigen zustande kommen, insbesondere eine Annahmeerklärung durch Schweigen erfolgen kann. Beispiel: A bietet dem B den Kauf einer Sache schriftlich an und erwähnt in diesem Schreiben, dass, wenn A innerhalb von zwei Tagen nichts von dem B höre, davon ausgehe, dass B den Vertrag annimmt. Dieses Problem wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. Es ist jedoch festzuhalten, dass Schweigen grundsätzlich nichts bedeutet. 

III. Konsens

Zuletzt setzt die Einigung einen Konsens, also die Übereinstimmung von Angebot und Annahme voraus. Konsens liegt vor, wenn zwei bereits ausgelegte Willenserklärung bezüglich aller vertragswesentlicher Bestandteile übereinstimmen.

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten

Relevante Fälle