Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG

Überblick - Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG

Die Unverletzlichkeit der Wohnung enthält verschiedene Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG.

I. Durchsuchung, Art. 13 II GG

Eingriffe in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung erfassen zunächst die Durchsuchung, geregelt in Art. 13 II GG. Unter einer Durchsuchung versteht man jedes ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe, um planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber nicht von sich aus offen legen will. Das Bundesverfassungsgericht formuliert das Ziel bzw. den Zweck dahingehend, dass ein Geheimnis gelüftet werden solle.

II. Technische Mittel zur akustischen Überwachung/Strafverfolgung, Art. 13 III GG

Weiterhin erfassen Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG auch den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung im Zusammenhang mit der Strafverfolgung, vgl. Art. 13 III GG. Dies wird auch als „Großer Lauschangriff“ bezeichnet.

III. Technische Mittel zur akustischen Überwachung/Gefahrenabwehr, Art. 13 IV GG

Ferner beziehen sich Eingriffe in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung auch auf den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung zur Gefahrenabwehr. Diese in Absatz 4 der Norm verankerte Eingriffsart regelt die Fälle, in denen der Staat präventiv tätig wird.

IV. Sonstige Eingriffe, Art. 13 VII GG

Zuletzt betreffen Eingriffe in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung auch sonstige Eingriffe, geregelt in Art. 13 VII GG. Hierbei geht es um jedes körperliche Eindringen in die geschützte Räumlichkeit oder Maßnahmen, die dem gleichkommen, also solche Eingriffe in den Schutzbereich, in denen der Staat quasi in der Wohnung ist. Beispiel: Infrarotkamera. Bloße Fragebögen, in denen man Auskünfte über seine Wohnung geben muss, stellen hingegen keine Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG dar. Denn in diesen Fällen stellt sich das Verhalten nicht so dar, als wäre der Staat tatsächlich in der Wohnung präsent. An dieser Stelle der Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG kann sich erneut das Problem der Geschäftsräume stellen. Nimmt man die Geschäftsräume mit der herrschenden Meinung mit in den Schutzbereich mit auf, stellt sich die Frage, ob jede staatliche Maßnahme auch einen Eingriff in Art. 13 I GG darstellt. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht spezielle Grundsätze entwickelt, die in einem gesonderten Exkurs erläutert werden.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten