Einfache Brandstiftung, § 306 StGB

Aufbau der Prüfung - Einfache Brandstiftung, § 306 StGB

Die einfache Brandstiftung ist in § 306 StGB geregelt. Die einfache Brandstiftung ist drei- gegebenenfalls vierstufiger aufgebaut.

I. Tatbestand

1. Tatobjekt i.S.d. § 306 I StGB

Im Tatbestand setzt die einfache Brandstiftung zunächst ein Tatobjekt i.S.d. § 306 I StGB voraus. Relevant sind insbesondere die Merkmale Gebäude, Hütte und Betriebsstätte. Gebäude sind Bauwerke mit Wand und Dach, die fest mit dem Erdboden verbunden sind und dem Aufenthalt von Menschen dienen. Hütten sind deutlich kleiner und dienen mangels Größe oder Festigkeit nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen. Betriebsstätte ist eine Gesamtheit an Bauwerken; technische Einrichtungen sind Sachen, die im Rahmen einer Betriebsstätte zur Fertigung und Produktion eingesetzt werden. Die einfache Brandstiftung gemäß § 306 StGB ist derart weit gefasst, dass in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion vorgenommen bzw. eine Wertgrenze eingezogen werden muss (1300 Euro). Beispiele: Jemand zündet eine Packung Cornflakes an oder verbrennt einen Bratapfel oder ein Schlauchboot für 25 Euro. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist danach zu fragen, ob eine Gemeingefahr entstanden ist (Beispiel: Kinder in der Nähe). Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Wertgrenze relevant.

2. Fremd

Weiterhin verlangt die einfache Brandstiftung, dass das Tatobjekt fremd ist.

3. Tathandlung

Zudem fordert die einfache Brandstiftung eine Tathandlung i.S.d. § 306 I StGB. Dies kann ein Inbrandsetzen oder eine teilweise oder vollständige Zerstörung durch Brandlegung sein.

a) Inbrandsetzen

Inbrandsetzen liegt vor, wenn wesentliche Teile (Beispiele: Dach, Boden, tragende Wände, Ausgangs- oder Türen, Fenster), derart vom Feuer erfasst sind, dass ein selbstständiges Weiterbrennen möglich ist, also nicht immer neuer Zündstoff nachgegeben werden muss.

b) Zerstörung durch Brandlegung

Die Zerstörung durch Brandlegung ist eine Auffangtathandlung, die gegeben ist, wenn es gar nicht i.S.d. Vorschrift brennt, aber beispielsweise zu Hitzeentwicklungen, Verpuffungen oder Verrußungen kommt, sodass das Gebäude durch Sprenkleranlagen ruiniert wird.

4. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert die einfache Brandstiftung Vorsatz.

II. Rechtswidrigkeit

Bei der Prüfung des § 306 StGB ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit insbesondere die rechtfertigende Einwilligung zu beachten, da die einfache Brandstiftung ein Eigentumsdelikt darstellt.

III. Schuld

Daran schließt sich der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

IV. Strafe

Zuletzt kann die einfache Brandstiftung aufgrund tätiger Reue nach § 306e StGB ausscheiden. Die tätige Reue, ein Rücktritt vom vollendeten Versuch, setzt voraus, dass kein erheblicher Schaden entstanden ist und ein freiwilliges Löschen vorliegt.

1. Kein erheblicher Schaden, § 306e StGB

Ein erheblicher Schaden besteht, wenn Personenschäden, insbesondere Körperverletzungen, die über eine einfache Körperverletzung hinausgehen, oder Sachschäden von mindestens 2.500 Euro vorliegen.

2. Freiwilliges Löschen, § 306e I, II StGB

Für ein freiwilliges Löschen muss der Täter entweder kausal für das Löschen geworden sein (Absatz 1, 2) oder sich ernsthaft bemüht haben, dieses Ziel zu erreichen (Absatz 3).

 

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