Ehewirkungen

Überblick - Ehewirkungen

Die Ehewirkungen sind in den §§ 1353 ff. BGB geregelt. Hierbei ist zwischen den allgemeinen Ehewirkungen und den Regelungen über das eheliche Güterrecht zu differenzieren.

I. Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353-1362 BGB

Die allgemeinen Ehewirkungen sind in den §§ 1353-1362 BGB normiert. Innerhalb der allgemeinen Ehewirkungen ist zunächst § 1357 BGB relevant. Diese Norm betrifft die Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Tätigt ein Ehegatte ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, wird der andere Ehegatte automatisch mit berechtigt und verpflichtet. Dabei bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises, dass auch für den anderen Ehegatten gehandelt werde. Dies stellt eine Abweichung vom Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung dar. Im Rahmen der allgemeinen Ehewirkungen regelt § 1359 BGB den Umfang der Sorgfaltspflicht bei Ehegatten. Ehegatten haften hiernach nur für die eigenübliche Sorgfalt. Zuletzt kommt § 1362 BGB bei den allgemeinen Ehewirkungen eine besondere Bedeutung zu. Dieser normiert eine Alleineigentumsvermutung zugunsten bzw. zulasten eines Ehegatten. Diese Vorschrift der allgemeinen Ehewirkungen ist insbesondere im Zwangsvollstreckungsrecht relevant. § 739 ZPO bestimmt, dass in dem Umfang, in welchem eine Alleineigentumsvermutung für eines Ehegatten besteht, auch eine Alleingewahrsamsvermutung besteht. Ansonsten könnte bei einer Zwangsvollstreckung der andere Ehegatte stets behaupten, dass er Mitgewahrsam hätte, sodass nicht gepfändet werden dürfte. Eine Alleingewahrsamsvermutung ermöglicht daher eine Vollstreckung wegen Geldforderung in körperliche Sachen.

II. Eheliches Güterrecht, §§ 1363 ff. BGB

Zu den Ehewirkungen gehört darüber hinaus auch das eheliche Güterrecht. Dieses schließt sich an die Vorschriften der allgemeinen Ehewirkungen an. Im Rahmen der Ehewirkungen sind drei Güterstände zu unterscheiden.

1. Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 BGB

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dieser gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft regelt § 1365 BGB Verfügungen eines Ehegatten über das Vermögen im Ganzen. Eine ähnliche Regelung trifft § 1369 BGB für Haushaltsgegenstände. Ferner ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe in § 1378 BGB normiert.

2. Gütertrennung, § 1414 BGB

Die Gütertrennung, geregelt in § 1414 BGB, kann durch Ehevertrag vereinbart werden. Ein Grund hierfür kann sein, dass der Ehegatte vor dem Insolvenzrisiko des anderen geschützt werden soll.

3. Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB

Regelungen zur Gütergemeinschaft folgen auf die Regelungen zur Gütertrennung. Mangels Praktikabilität kommt diesem Güterstand keine besondere Relevanz zu, da die Ehegatten bei der Gütergemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln können.

 

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