Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Aufbau der Prüfung - Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Die Drittwiderspruchsklage gehört zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrechts und ist in § 771 ZPO geregelt. Beispiel: E leiht dem S sein Auto. G vollstreckt wegen einer titulierten Forderung in das sich bei S befindliche Fahrzeug. E ist unglücklich, denn der Gerichtsvollzieher prüft nur die Gewahrsamslage. Möchte E sein Eigentum geltend machen, muss er Drittwiderspruchsklage erheben. Auch die Drittwiderspruchsklage wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit. 

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit setzt die Drittwiderspruchsklage zunächst die Statthaftigkeit voraus. Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet, vgl. § 771 I ZPO. Dazu zählt insbesondere das Eigentum. Grundsätzlich verhindert Eigentum nicht die Veräußerung, denn das deutsche Recht kennt den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Allerdings geht es im Rahmen des § 771 ZPO darum, dass die Veräußerung durch die Rechtsordnung missbilligt wäre. Dies ist bei der Veräußerung fremden Eigentums grundsätzlich der Fall. Hier stellt sich die Frage, ob auch der Vorbehaltseigentümer oder der Sicherungseigentümer Drittwiderspruchsklage erheben kann. Zwar stellen auch Vorbehalts- und Sicherungseigentum Eigentumspositionen dar. Diese unterliegen jedoch besonderen Bindungen. Diese Frage wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

II. Zuständigkeit

Weiterhin muss die Zuständigkeit gegeben sein.

1. Örtlich, §§ 771 I, 802 ZPO

Für die Drittwiderspruchsklage ist örtlich das Gericht zuständig, wo die Vollstreckung stattfinden soll. Dies ist eine ausschließliche Zuständigkeit nach den §§ 771, 802 ZPO.

2. Sachlich, §§ 23, 71 GVG

Die sachliche Zuständigkeit hängt vom Streitwert ab, vgl. §§ 23, 71 GVG.

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Zuletzt müssen im Rahmen der Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen geprüft werden. Hier wird üblicherweise nur auf das Rechtsschutzbedürfnis eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt regelmäßig mit Erteilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher und endet mit Auskehr des Erlöses. 

B. Begründetheit

Die Drittwiderspruchsklage ist ferner begründet, wenn dem Kläger tatsächlich ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und keine Einwendungen bestehen.

I. Ein die Veräußerung hinderndes Recht

An dieser Stelle sind gegebenenfalls inzidenter die Eigentumsposition zu prüfen. Der Weg über die Drittwiderspruchsklage ist ein typischer Einstieg in eine sachenrechtliche Klausur.

II. Keine Einwendungen

Darüber hinaus dürfen keine Einwendungen vorliegen. Beispiel: Die dolo agit Einrede des § 242 BGB. Böse handelt, wer heraus verlangt, was er alsbald selbst herauszugeben verpflichtet ist. Erhebt ein Eigentümer Drittwiderspruchsklage, obwohl er bereits schuldrechtlich verpflichtet ist, das Eigentum zurückzugewähren, ist es nicht die feine englische Art, aus dem Eigentum vorzugehen. Dann wäre die Drittwiderspruchsklage unbegründet. 

Hat die Drittwiderspruchsklage Erfolg, begründet sie ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 1 ZPO. Das Gericht erklärt die Zwangsvollstreckung somit für unzulässig, sodass nicht weiter vollstreckt werden darf. 

 

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