Drei-Stufen-Theorie

Überblick - Drei-Stufen-Theorie

Im Rahmen der Berufsfreiheit ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Rechtsgrundlage die Drei-Stufen-Theorie zu beachten. Die Drei-Stufen-Theorie ist somit eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit betroffen ist. Bei der Drei-Stufen-Theorie sind drei Stufen zu unterscheiden.

A. Stufen

I. 1. Stufe

Die erste Stufe der Drei-Stufen-Theorie bezieht sich auf die Berufsausübungsregeln. Diese betreffen das „Wie“ der beruflichen Tätigkeit.

II. 2. Stufe

Die zweite Stufe der Drei-Stufen-Theorie sind die subjektiven Zulassungsbeschränkungen. Diese betreffen das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit, knüpfen jedoch personenbezogen an (subjektiv).

III. 3. Stufe

Die dritte Stufe der Drei-Stufen-Theorie sind die objektiven Zulassungsbeschränkungen. Diese knüpfen ebenfalls an das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit an, allerdings geschieht dies personenunabhängig.


Beispiel 1: Das Ladenschlussgesetz führt dazu, dass Verkäufer ihre Öffnungszeiten nicht frei bestimmen können. Dies ist ein Beispiel für eine Berufsausübungsregel, also die erste Stufe der Drei-Stufen-Theorie.

Beispiel 2: Erstes bzw. zweite juristisches Examen. Werden die Examina nicht bestanden, können die Betroffenen nicht Richter oder Anwalt werden. Dies betrifft das „Ob“ der Tätigkeit, aber es wird personenbezogen angeknüpft, nämlich an die individuelle Leistungsfähigkeit. Gleiches gilt für Altersgrenzen. Auch hier wird an einen persönlichen Umstand angeknüpft. Nicht erforderlich ist, dass man Einfluss auf den persönlichen Umstand nehmen kann. Beides sind somit Fallbeispiele für subjektive Zulassungsbeschränkungen der Drei-Stufen-Theorie.

Beispiel 3: Kontingentregelungen. In diesem Jahr werden nur 20 Kraftdroschkenunternehmen (Taxiunternehmen) zugelassen. Diese Regelung stellt eine objektive Zulassungsbeschränkung i.S.d. Drei-Stufen-Theorie dar.

An Eingriffe in die verschiedenen Stufen der Drei-Stufen-Theorie sind unterschiedliche Rechtfertigungsanforderungen zu stellen.

B. Rechtfertigungsanforderungen

I. Rechtfertigungsanforderungen auf der 1. Stufe

Liegt eine Berufsausübungsregel i.S.d. Drei-Stufen-Theorie vor, reichen vernünftige Gründe des Gemeinwohls aus, um den Eingriff zu rechtfertigen.

II. Rechtfertigungsanforderungen auf der 2. Stufe

Ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung nach der Drei-Stufen-Theorie gegeben, müssen wichtige Gründe des Allgemeinwohls herhalten, um den Eingriff verhältnismäßig erscheinen zu lassen.

III. Rechtfertigungsanforderungen auf der 3. Stufe

Objektive Zulassungsbeschränkungen sind hingegen nur verhältnismäßig und damit gerechtfertigt, wenn überragend wichtige Gründe des Allgemeinwohls in die Waagschale geworfen werden.

Der Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes ist der Arbeitnehmerschutz. Dies ist ein vernünftiger Grund i.S.d. Ersten Stufe der Drei-Stufen-Theorie. Die juristischen Staatsexamina dienen der Funktionsfähigkeit der Justiz. Es sollen nur befähigte Juristen als solche tätig werden. Dies stellt einen wichtigen Grund nach der zweiten Stufe der Drei-Stufen-Theorie dar. Die Kontingentregelung hinsichtlich der Taxiunternehmen soll dazu führen, dass ein ruinöser Wettbewerb vermieden wird. Ansonsten bestünde eine Gefährdung der Ergänzungsfunktion des Taxiverkehrs, wenn nur noch wenige starke Unternehmer nur bestimmte Strecken fahren würden, weil sich die übrigen Unternehmen ruiniert haben.

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