Beweisverwertungsverbot bei § 136 I StPO

Aufbau der Prüfung - Beweisverwertungsverbot bei § 136 I StPO

Auch im Rahmen des § 136 I StPO ist zunächst zu fragen, ob ein Beweiserhebungsverbot vorliegt und ob dies dann zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

I. Beweiserhebungsverbot

Das Beweiserhebungsverbot ergibt sich aus § 136 I StPO unmittelbar nur für den Ermittlungsrichter. Dies folgt aus der systematischen Stellung der Norm. Für die Staatsanwaltschaft und die Polizei bedarf es einer Verweisung nach § 163a III 2, IV 2 StPO.

II. Beweisverwertungsverbot

1. Grundsatz

Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen § 136 I StPO auch zu einem Beweisverwertungsverbot, da sich die Norm an den Beschuldigten wendet und er in essentiellen Rechten betroffen ist, wenn er nicht darüber belehrt wird, dass er nicht aussagen muss (nemo tenetur se ipso accusare).

2. Ausnahme

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen.

a) Kenntnis des Beschuldigten

Ein Beweisverwertungsverbot besteht zunächst nicht, wenn eine Kenntnis des Beschuldigten gegeben ist. Kennt der Beschuldigte seine Rechte, ist er nicht schützenswert. Beispiele: Strafverteidiger, Steuerstrafrechtler, Polizeibeamten.

b) Widerspruchslösung (§ 257 StPO)

Ebenfalls liegt ein Beweisverwertungsverbot nach der Widerspruchslösung des BGH nicht vor. Wird gegen § 136 I StPO im Ermittlungsverfahren verstoßen, schweigt der Angeklagte im Hauptverfahren und wird das, was er damals gesagt hat, dennoch durch den damalig Vernehmenden als Zeugen vom Hörensagen eingebracht, dann kann diese vom Polizeibeamten gemachte Aussage verwertet werden, wenn der verteidigte Angeklagte nicht rechtzeitig widerspricht. Rechtzeitig heißt bis zum Abschluss der jeweiligen Beweisaufnahme i.S.d. § 257 StPO.

c) Qualifizierte Belehrung

Zuletzt führt das Beweiserhebungsverbot des § 136 I StPO auch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn eine qualifizierte Belehrung erfolgt. Beispiel: Jemand wird vernommen und nicht darauf hingewiesen, dass er nicht aussagen muss. In der zweiten Vernehmung wird er jedoch darauf hingewiesen, dass die erste Vernehmung unter einem Verstoß zustande gekommen ist und er nicht aussagen muss. Stimmt der Beschuldigte zu, kann die Aussage, die er damals getätigt hat, verwertet werden. Ein Beweisverwertungsverbot besteht dann nicht.

 

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