Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

Aufbau der Prüfung - Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

Die Berufsfreiheit ist in Art. 12 I GG geregelt. Die Berufsfreiheit wird wie üblich in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht ist  die Berufsfreiheit ein Deutschen-Grundrecht. Dies bedeutet nicht, dass Ausländer nicht arbeiten dürfen, sie genießen lediglich nicht den Schutz des Art. 12 I GG.

2. Sachlich

In sachlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Berufsfreiheit um ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit handelt. Art. 12 I 1 und 2 GG stellen mithin nicht zwei verschiedene Grundrechte dar. Die Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit sind derart eng miteinander verknüpft, dass sich dies nicht trennen lässt. Denn übt jemand seinen Beruf aus, manifestiert er damit auch seine Wahl. Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient. An dieser Stelle kann sich die Frage stellen, ob die Tätigkeit auch erlaubt sein muss. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert. Im Einzelfall ist die Berufsfreiheit von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abzugrenzen. Art. 12 GG schützt den Erwerb, Art. 14 GG schützt das bereits Erworbene.

II. Eingriff

Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt. Dies ist im Zweifel jede Verkürzung des Schutzbereichs.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Berufsfreiheit ist.

1. Bestimmung der Schranke

Auch im Rahmen der Berufsfreiheit hat an dieser Stelle die Bestimmung der Schranke zu erfolgen. Hier gilt ein einheitlicher, einfacher Gesetzesvorbehalt. Zwar ist der einfache Gesetzesvorbehalt nur in Art. 12 I 2 GG erwähnt. Er ist jedoch auf Art. 12 I 1 GG auszudehnen, sodass die Berufsfreiheit insgesamt einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt. Als Argument dient die Konsequenz aus dem bereits einheitlichen Verständnis des Schutzbereichs. Außerdem kann eine Korrektur über die Verhältnismäßigkeit erfolgen.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Ferner muss die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage geprüft werden.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit entfällt das Erfordernis der schrankenspezifischen Anforderungen wegen des einfachen Gesetzesvorbehalts.

aa) Verhältnismäßigkeit

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss schließlich eine Gegensteuerung hinsichtlich des einheitlichen Schutzbereichs und Gesetzesvorbehalts stattfinden. Es müssen folglich höhere Anforderungen gestellt werden, je mehr das „Ob“ der Tätigkeit betroffen ist. Dies erfolgt institutionalisiert über die Drei-Stufen-Theorie, welche in einem gesonderten Exkurs erläutert wird.

(bb) Sonstige Anforderungen)

Anschließend ist gegebenenfalls auf die sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit (Zitiergebot etc.) einzugehen.

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Zuletzt ist die Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts zu prüfen, also zu erörtern, ob die Behörde von der verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage in verfassungsmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat. Auch hier ist in der Regel nur die Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes zu prüfen.

 

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