Bereicherungsgegenstand (Etwas erlangt)

Überblick - Bereicherungsgegenstand (Etwas erlangt)

Bereicherungsgegenstand ist jeder vermögenswerte Vorteil.

I. Besitz

Bereicherungsgegenstand kann der Besitz sein. Beispiel: A verkauft und übereignet dem B sein Auto. Es stellt sich heraus, dass der A bei Abschluss des Kaufvertrags und der Übereignung unerkannt geisteskrank war, sodass beide Rechtsgeschäfte nach den §§ 104, 105 BGB unwirksam sind. B hat von A somit lediglich den Besitz erlangt.

II. Eigentum

Weiterhin kann das Eigentum auch Bereicherungsgegenstand sein. Beispiel: Wie oben, nur dass A lediglich beim Abschluss des Kaufvertrags unerkannt geisteskrank war. B hat somit neben dem Besitz auch wirksam das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt.

III. Forderung

Ferner ist auch die Forderung möglicher Bereicherungsgegenstand. Fallbeispiel: A verkauft dem B eine Forderung, § 433 BGB. Die Erfüllung des Vertrags ist die Abtretung der Forderung. Später wird offenbar, dass A bei Abschluss des Kaufvertrags unerkannt geisteskrank war. Der Kaufvertrag ist somit unwirksam, die Abtretung jedoch wirksam. Somit hat B von A eine Forderung erlangt, dies jedoch ohne Rechtsgrund.

IV. Befreiung von Verbindlichkeit

Auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit ist möglicher Bereicherungsgegenstand. Fall: A hat bei C Schulden. A und B vereinbaren, dass B die Schulden des A bei C begleichen soll. Dies tut B auch. Nun wird offenbar, dass die Vereinbarung von A und B nichtig ist. B hat somit die Schulden getilgt, dies aber ohne Rechtsgrund.

V. Buchposition

Darüber hinaus kann eine Buchposition Bereicherungsgegenstand sein. Fallbeispiel: A verkauft und übereignet B ein Grundstück. B wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. A war bei Abschluss des Kaufvertrags und der Übereignung unerkannt geisteskrank. B steht im Grundbuch und hat diese Position ohne rechtlichen Grund erhalten.

VI. Tätigkeit (beziehungsweise ersparte Aufwendung)

Zuletzt kann auch eine Tätigkeit Bereicherungsgegenstand sein. Dieser Bereicherungsgegenstand wird auch als ersparte Aufwendungen bezeichnet. Beispiel: A beauftragt B, seine Räume zu streichen. B streicht die Räume. Später zeigt sich, dass der Werkvertrag nichtig ist. A hat die Tätigkeit erlangt bzw. Aufwendungen erspart, wenn er selbst hätte streichen müssen.

 

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