Beiladung, § 65 VwGO

Überblick - Beiladung, § 65 VwGO

Die Beiladung ist zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit einer Klage zu prüfen. Die Beiladung ist in § 65 VwGO geregelt. Diese Norm kennt zwei Arten der Beiladung.

I. Einfache Beiladung, § 65 VwGO

Die einfache Beiladung ist in § 65 I VwGO geregelt und betrifft den Fall, dass es das Gericht als sinnvoll erachtet, eine Beiladung vorzunehmen.

II. Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO

Die notwendige Beteiligung ist in Absatz 2 der Norm geregelt. Hiernach muss das Gericht zwangsweise Dritte beteiligen. Beispiel: A erhält eine Baugenehmigung. B ist Nachbar und klagt gegen die dem A erteilte Baugenehmigung. Hat B mit dieser Klage Erfolg, wird die Baugenehmigung aufgehoben. Somit hat der Ausgang des Verfahrens auch Bedeutung für A. In einem solchen Fall muss das Gericht den A beiladen, um eine Beteiligung des A zu erwirken, vgl. § 63 Nr. 3 VwGO. Dann kann A seine Einwendungen vortragen, muss das Urteil jedoch auch für und gegen sich gelten lassen. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf alle Beteiligte, vgl. § 121 Nr. 1 VwGO.
 

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