Baugenehmigung, § 71 ThürBO

Aufbau der Prüfung - Baugenehmigung, § 71 ThürBO

Die Baugenehmigung ist in § 71 ThürBO geregelt. Die Baugenehmigung kann in zwei Konstellationen vorkommen. Beispiel 1: A erhält eine Baugenehmigung. Sein Nachbar klagt gegen die dem A erteilte Baugenehmigung. Hier ist in der Begründetheit der Anfechtungsklage die Rechtswidrigkeit der bereits erteilten Baugenehmigung zu prüfen. Beispiel 2: A beantragt eine Baugenehmigung. Der Antrag wird von der zuständigen Behörde abgelehnt. Im Ergebnis erhebt A Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung der Baugenehmigung. Im Rahmen der Begründetheit ist der Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu prüfen. 

I. Anspruchsgrundlage: § 71 ThürBO

Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 71 ThürBO. An dieser Stelle ist zu beachten, dass Genehmigungen mit Konzentrationswirkungen existieren. Die Baugenehmigung kann somit von anderen Genehmigungen bereits mit erfasst sein, sodass eine Baugenehmigung nicht gesondert beantragt werden muss. Beispiel: § 13 BImSchG. Die Genehmigung nach dem BImSchG umfasst auch die Baugenehmigung. 

II. Formelle Voraussetzungen

Weiterhin müssen die formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung gegeben sein. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Daher muss der Bürger bei der zuständigen Behörde verfahrens- und formgemäß einen Antrag stellen. 

III. Materielle Voraussetzungen

1. Genehmigungsbedürftigkeit, § 59 I ThürBO

Im Rahmen der materiellen Voraussetzungen der Erteilung einer Baugenehmigung ist zunächst die Genehmigungsbedürftigkeit zu erörtern. Welche baulichen Anlagen genehmigungsbedürftig sind, regelt § 59 I ThürBO.

2. Genehmigungsfähigkeit, § 71 I ThürBO

Ferner bedarf es auch der Genehmigungsfähigkeit. Diese ergibt sich aus § 71 I ThürBO selbst. Hiernach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies sind insbesondere die Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es gilt jedoch zu beachten, dass § 62 ThürBO ein vereinfachtes Verfahren normiert. In einem solchen vereinfachten Verfahren werden nicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.

3. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung

Rechtsfolge des § 71 ThürBO ist eine gebundene Entscheidung („ist zu erteilen“). Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde die Baugenehmigung zu erteilen. 
Fraglich ist, sofern nach § 71 ThürBO kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, ob ein solcher Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes (aktiver Bestandsschutz) folgen könnte. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert.
 

 

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