Außenbereich, § 35 BauGB

Aufbau der Prüfung - Außenbereich, § 35 BauGB

Der Außenbereich ist in § 35 BauGB geregelt. Ein Außenbereich liegt vor, wenn weder ein Bebauungsplan noch ein unbeplanter Innenbereich existiert. Bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich kann zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben differenziert werden. 

I. "Privilegierte Vorhaben", § 35 I BauGB

Die privilegierten Vorhaben im Außenbereich sind in § 35 I BauGB geregelt. Beispiel: Landwirtschaft, § 35 I Nr. 1 BauGB. Im Außenbereich sind privilegierte Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Sind öffentliche Belange im Außenbereich betroffen, kann noch eine Abwägung stattfinden.

II. Sonstige Vorhaben, § 35 II BauGB

Die sonstigen Vorhaben im Außenbereich sind in § 35 II BauGB normiert. Beispiel: Wochenendhaus. Für sonstige Vorhaben im Außenbereich gilt nach § 35 II BauGB, dass keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen darf. Ist nur ein einziger öffentlicher Belang betroffen, ist das Vorhaben unzulässig. § 35 III BauGB regelt, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt. Klausurrelevant sind vor allem die Nummern 3 und 7. Nummer 3 regelt die schädlichen Umwelteinwirkungen. Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich darf danach keine schädlichen Umwelteinwirkungen auslösen bzw. ihnen ausgesetzt sein. Schädliche Umwelteinwirkungen sind in § 3 I BImSchG legaldefiniert, wo in der Regel die technischen Anleitungen ("TA") heranzuziehen sind. Nummer 7 regelt die Befürchtung einer Splittersiedlung. Auch ein einzelnes Vorhaben kann diese Befürchtung begründen. Stichwort: Negative Vorbildwirkung. 


Selbst wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, kann auch bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich eine Baugenehmigung erteilt werden, wenn eine Ausnahme greift. Dies sind die begünstigten Vorhaben im Außenbereich, vgl. § 35 IV BauGB. Dies gilt jedoch nur für die in § 35 IV BauGB geregelten Fälle. Bei anderen Verstößen ist die Möglichkeit versperrt.

III. Drittschutz

1. § 35 I BauGB

Der Drittschutz folgt im Außenbereich für die privilegierten Vorhaben aus § 35 I BauGB. Eine Privilegierung bedeutet, dass man einen bestimmten Status und einen bestimmten Schutz genießt. Beispiel: Ein Landwirt kann sich auf die Privilegierung seines Bauvorhabens berufen. Liegt ein neues Bauvorhaben vor, das diese Landwirtschaft stören könnte, kann der Betreiber der Landwirtschaft klagen.

2. § 35 II BauGB

Die sonstigen Bauvorhaben im Außenbereich genießen dagegen keinen besonderen Schutz. Im Gegenteil gibt es einen Schutz vor diesen sonstigen Vorhaben, vgl. § 35 II, III Nr. 3 BauGB. Beispiel: Schädliche Umwelteinwirkungen. Aus dieser Begrifflichkeit folgt, dass ein individualisierbarer Kreis geschützt wird (Nachbarschaft, nähere Umgebung).
 

 

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