Anstiftung, § 26 StGB

Aufbau der Prüfung - Anstiftung, § 26 StGB

Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt. Auch hier findet sich ein drei- bzw. vierstufiger Aufbau wieder: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und gegebenenfalls der Prüfungspunkt Strafe.

I. Tatbestand

1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

Im Tatbestand der Anstiftung muss zunächst das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat geprüft werden Akzessorietät von Täterschaft und Teilnahme). Hierbei kann meist nach oben, auf die bereits geprüfte Haupttat verwiesen werden.

2. Bestimmen

Weiterhin setzt die Anstiftung ein Bestimmen voraus. Bestimmen i.S.d. § 26 StGB ist das Hervorrufen des Tatentschlusses. Problematisch wird dies bei einem bereits zur Tat entschlossenen, omnimodo facturus. Weiterhin verlangt die Anstiftung einen doppelten Vorsatz, bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und des Bestimmens.

3. Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat

Innerhalb des Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat kann sich die Frage ergeben, welche Auswirkungen ein error in persona des Täters auf den Anstifter hat. Ebenso besteht die Möglichkeit eines Irrtums über die Beteiligungsform.

4. Vorsatz bezüglich des Bestimmen

(5. Tatbestandsverschiebung, § 28 II StGB)

Nach dem Vorsatz ist im Rahmen der Anstiftung möglicherweise auf eine Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 II StGB einzugehen. Diese Norm hat zwei Voraussetzungen.

a) Besonderes persönliches Merkmal

Zum einen muss ein besonderes persönliches Merkmal vorliegen. Dies sind  besondere persönliche Eigenschaften, Umstände oder Verhältnisse. Es handelt sich folglich um täterbezogene Merkmale, wie beispielsweise gewerbsmäßiges Handeln oder Habgier.

b) Strafmodifikation

Zum anderen setzt diese Norm eine Strafmodifikation voraus. Dies ist eine Schärfung, Milderung oder der Ausschluss der Strafbarkeit. Problematisch ist diese Strafmodifikation im Rahmen der Anstiftung bei den Tötungsdelikten.

II. Rechtswidrigkeit

Weiterhin schließt sich die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Letzter Prüfungspunkt ist die Strafe.

(1. Strafaufhebung, § 24 II StGB)

Innerhalb der Strafe könnte eine Strafaufhebung bei mehreren Beteiligten gemäß § 24 II StGB relevant werden.

(2. Strafzumessung, § 28 I StGB)

Weiterhin ist im Bereich der Anstiftung nach § 26 StGB auch die Strafzumessungsvorschrift des § 28 I StGB zu beachten.

(a) Besonderes persönliches Merkmal beim Täter)

Diese verlangt ein besonderes persönliches Merkmal, das strafbegründend sein muss.

(b) Strafbegründend)

Strafbegründend ist ein Merkmal immer dann, wenn der Tatbestand ohne es nicht verwirklicht werden kann. Probleme tauchen hier wiederum im Bereich der Tötungsdelikte auf.

 

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