Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG

Aufbau der Prüfung - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht folgt aus Art. 2 I, 1 I GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus einer Zusammenschau dieser beiden Artikel entwickelt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein spezielles Freiheitsgrundrecht dar, das ähnlich Art. 2 I GG geprüft wird.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

2. Sachlich

Im sachlichen Schutzbereich ist jedoch anzumerken, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist. Dies ist ein Grundrecht, dessen Ausfüllung sich das Bundesverfassungsgericht vorbehält. Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht bestimmte Fallgruppen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt. Beispiele: Recht am eigenen Bild, Recht am eigenen Wort, Recht am eigenen Namen, Recht auf Ehre, Recht auf Privatsphäre, Recht auf Resozialisierung. Weiterhin erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach hat jeder selbst das Recht, über die Erhebung, das Speichern, die Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten zu entscheiden. Anlass für die Entwicklung dieser Fallgruppe war die Volkszählung, in deren Zusammenhang verschiedenste persönliche Daten erhoben und teilweise weiterverwendet wurden. Weitere Fallbeispiele: Automatische Erfassung von Kennzeichen an der Autobahn ohne besonderen Verdacht, Speicherung von Handy- oder anderen Kommunikationsdaten. Hinter dieser Fallgruppe steckt der Gedanke, dass die technischen Möglichkeiten bestehen, einen gläsernen Menschen zu erzeugen, dass also bestimmte Informationen, die man aus einem Zusammenhang erhält, in einem anderen Zusammenhang eingesetzt bzw. verknüpft werden. Dadurch gerät der Bürger unter erheblichen Rechtfertigungsdruck und muss befürchten, dass all seine Verhaltensweisen an Konsequenzen geknüpft werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht greift bei dieser Kategorie ein, da es einerseits um die allgemeine Handlungsfreiheit geht, weil sich der Bürger nicht mehr so frei bewegen kann, wie er es möchte. Andererseits ist auch die Menschenwürde betroffen, da der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. Zuletzt betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Anstoß zur Entwicklung dieser Fallgruppe war die Onlinedurchsuchung, also das Ausspähen von Computern.

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke

Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt der einfache Gesetzesvorbehalt des Art. 2 I GG.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Verhältnismäßigkeit

Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass neben Art. 2 I GG auch Art. 1 I GG tangiert ist und somit für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Schwergewicht streitet.

(bb) Sonstige Anforderungen)

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

 

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