§ 985 BGB

Aufbau der Prüfung - § 985 BGB

Der Herausgabeanspruch bzw. der Vindikationsanspruch ist in § 985 BGB geregelt. Beispiel: A stiehlt das Fahrzeug des B. A verlangt von B Herausgabe des Autos gemäß § 985 BGB.

I. Besitz des Anspruchgegners

§ 985 BGB setzt zunächst den Besitz des Anspruchsgegners voraus. Hier ist B unmittelbarer Besitzer gemäß § 854 I BGB.

II. Eigentum des Anspruchstellers

Weiterhin verlangt § 985 BGB das Eigentum des Anspruchsstellers. Die Eigentümerstellung ist chronologisch zu prüfen. Insbesondere ist im Rahmen des § 985 BGB darauf zu achten, dass nicht spätere Ereignisse vorgezogen und mit einem früheren Ereignis vermengt werden.

III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

Ferner fordert § 985 BGB, dass der Anspruchsgegner kein Recht zum Besitz hat, vgl. § 986 BGB. Beispiele für ein Recht zum Besitz: Miete, Leihe, Pfand, Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt.

Fall 1: A vermietet sein Auto für zwei Wochen an B und kommt nach einer Woche, um das Auto nach § 985 BGB herauszuverlangen. A ist zwar Eigentümer und B Besitzer. Jedoch berechtigt der Mietvertrag den B für die Zeit der Miete zum Besitz des Fahrzeugs.

Fall 2: A gewährt B ein Darlehen und B bestellt A zur Sicherheit ein Pfandrecht an seiner Tuba. Aus diesem Grund hat A die Tuba bei sich deponiert und verfügt über das Recht, die Tuba für den Fall zu verwerten, dass B das Darlehen nicht zurückzahlt. Nach zwei Tagen geht B zu A und verlangt nach § 985 BGB Herausgabe, obwohl er das Darlehen noch nicht zurück gezahlt hat. Hier folgt ein Recht zum Besitz des A aus dem Pfandrecht, sodass ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB nicht besteht.

Fall 3: A verkauft dem B ein Auto unter Eigentumsvorbehalt. Wenn B brav seine Raten zahlt, kann A keine Herausgabe gemäß § 985 BGB verlangen, da der Kauf unter Eigentumsvorbehalt bzw. das daraus resultierende Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz verleiht.

(IV. Keine Einrede)

Gegebenenfalls ist zu beachten, dass keine Einrede vorliegen darf. Dies gilt insbesondere für das Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 1000, 994 ff. BGB bei Verwendungen des Besitzers. Beispiel: A vermietet ein Fahrzeug an B. B nimmt eine notwendige Reparatur an dem Fahrzeug vor. Nun kommt das Ende der Mietzeit und A verlangt das Fahrzeug von B heraus. Zwar ist A Eigentümer, B ist Besitzer und hat aufgrund des Ende des Mietvertrags auch kein Recht zum Besitz. Allerdings steht ihm die Einrede des § 1000 BGB zu. A kann von B daher nur Herausgabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Ersatz der getätigten notwendigen Verwendungen verlangen.

Im Übrigen sind neben dem Anspruch aus § 985 BGB auch folgende Ansprüche zu bedenken: §§ 861, 1007 I, II, 823 ff. i.V.m. §§ 249 ff., 812 ff. BGB.

 

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