§§ 930, 933 BGB

Aufbau der Prüfung - §§ 930, 933 BGB

Der gutgläubige Erwerb bei der Übereignung durch Besitzkonstitut ist in den §§ 930, 933 BGB geregelt. Beispiel: C leiht dem A sein Auto. A nimmt bei B ein Darlehen auf und übereignet das Fahrzeug zur Sicherheit an B. Hier stellt sich die Frage, ob B das Eigentum gutgläubig vom Nichtberechtigten A erwerben kann. Vom Berechtigten kann B das Eigentum nicht erworben haben, da A nicht Eigentümer des Fahrzeugs und zur Verfügung auch nicht ermächtigt war. Insofern kommt nur ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß den §§ 930, 933 BGB in Betracht.

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten setzt nach den §§ 930, 933 BGB zunächst ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts voraus. Bei gesetzlichen Eigentumserwerbstatbeständen ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich. Verkehrsgeschäft bedeutet, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sein müssen. Hier sind mit A und B unterschiedliche Personen beteiligt, sodass ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts vorliegt.

II. Rechtsscheinstatbestand

Weiterhin verlangen die §§ 930, 933 BGB einen Rechtsscheinstatbestand. Dies ist grundsätzlich der Besitz gemäß § 1006 I BGB. A war vorliegend auch im Besitz des Fahrzeugs. § 933 BGB verlangt jedoch zusätzlich eine Übergabe der Sache. Hier hat A dem B das Fahrzeug aufgrund der Sicherungsübereignung gerade nicht übergeben. Typischerweise scheitert der gutgläubige Erwerb bei der Sicherungsübereignung, außer das Fahrzeug wird ausnahmsweise doch übergeben.

III. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB

Ferner fordern die §§ 930, 933 BGB die Gutgläubigkeit des Erwerbers in Bezug auf die Eigentümerstellung. Nach § 932 II BGB ist gutgläubig, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist wiederum, wer positive Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist.

IV. Kein Abhandenkommen

Zuletzt setzen die §§ 930, 933 BGB voraus, dass kein Abhandenkommen vorliegt, vgl. § 935 I BGB. Abhandenkommen bedeutet, dass der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat.

 

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