§ 929 S. 1 BGB

Aufbau der Prüfung - § 929 S. 1 BGB

In § 929 S. 1 BGB ist der Grundtatbestand des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs geregelt. Beispiel: A verkauft B ein Auto (schuldrechtlicher Vertrag). Die Übereignung ist ein weiterer Vertrag mit weiteren Elementen gemäß § 929 S. 1 BGB. Diese dingliche Übereignung wird auch Verfügungsgeschäft genannt. Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt vier Dinge voraus.

I. Einigung

Zunächst verlangt § 929 S. 1 BGB eine Einigung. Diese Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB richtet sich nach den allgemeinen Regeln, vgl. §§ 145 ff. BGB, und kommt somit durch Angebot und Annahme zustande. Inhalt dieser Einigung ist der Übergang des Eigentums im Unterschied zur schuldrechtlichen Einigung, welche lediglich die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums enthält. Für diese Einigung nach § 929 S. 1 BGB gelten die sachenrechtlichen Grundsätze, also insbesondere das Bestimmtheitsgebot und der Typenzwang. Da das Schuldrecht nur zwischen den Vertragspartnern gilt, also relativ ist (inter partes), das Sachenrecht jedoch für und gegenüber jedermann gilt (erga omnes), müssen hier verschärfte Regeln gelten. Es muss daher klar sein, was genau übereignet wird. Außerdem darf von den Erwerbstatbeständen des Gesetzes nicht abgewichen werden (Typenzwang).

II. Übergabe

Weiterhin setzt § 929 S. 1 BGB eine Übergabe voraus. Hierbei gibt es mehrere Konstellationen, wie diese Übergabe erfolgen kann. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

III. Einigsein

Ferner fordert § 929 S. 1 BGB für die Übereignung ein Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe. Dies spielt keine Rolle, wenn Einigung und Übergabe zusammenfallen, ist jedoch für den Fall eines gestreckten Erwerbsvorgangs von Bedeutung. Denn die dingliche Einigung ist frei widerruflich, sodass bei einem Widerruf der Willenserklärung vor Übergabe kein Eigentumserwerb eintritt. Allerdings besteht weiterhin die Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft, die Sache zu übereignen.

IV. Berechtigung

Zuletzt fordert § 929 S. 1 BGB eine Berechtigung zur Übereignung. Alle dinglichen Erwerbstatbestände setzen eine solche Berechtigung voraus. Anderes gilt im Schuldrecht. Dort kann sich jemand zur Übereignung einer Sache verpflichten, obwohl er hierzu nicht berechtig ist. Es gibt unterschiedliche Formen der Berechtigung, die in einem gesonderten Exkurs erläutert werden. Sollte der Veräußerer nicht Berechtigter sein, gibt es den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, der nur unter den weitergehenden Voraussetzungen des § 932 BGB möglich ist.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten