§ 826 BGB

Aufbau der Prüfung - § 826 BGB

§ 826 BGB regelt die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung. Beispiel: A verklagt B und bewegt einen Zeugen dazu, eine falsche Aussage zu tätigen. Daher gewinnt A den Prozess, sodass B dazu verpflichtet wird, 1.000 Euro an A zu zahlen. A vollstreckt aus dem Titel. B möchte gegen A Schadensersatzansprüche geltend machen.Ein solcher Anspruch könnte aus § 826 BGB folgen.

A. Voraussetzungen

I. Schadenszufügung

§ 826 BGB setzt zunächst eine Schadenszufügung voraus. Von § 826 BGB sind alle Rechtsgüter des § 823 BGB erfasst, insbesondere auch das Vermögen. Im vorliegenden Fall ist bei einer Vollstreckung in Gegenstände des B dessen Eigentum, ansonsten das Vermögen des B betroffen.

II. Sittenwidrigkeit

Weiterhin verlangt § 826 BGB Sittenwidrigkeit. Diese liegt bei einem Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor. Beispiel: Titelmissbrauch.

III. Schädigungsvorsatz

Ferner fordert § 826 BGB einen Schädigungsvorsatz. Dieser Schädigungsvorsatz umfasst sämtliche Vorsatzarten, also auch den Eventualvorsatz. Nimmt der Betroffene es billigend in Kauf, dass ein Dritter geschädigt wird, ist dies ausreichend. Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit genügt es, dass diese objektiv gegeben ist.

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB; §§ 842 ff. BGB

Rechtsfolge des § 826 BGB ist der Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung der §§ 842 ff. BGB. Wenn durch den Einsatz des gerichtlichen Titels bei B Schäden im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind, hat er gegen B einen Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz dieser Schäden.

C. Kein Ausschluss

Zuletzt ist erforderlich, dass der Anspruch nach § 826 BGB nicht ausgeschlossen ist. Hier greifen die allgemeinen Ausschlussgründe: Mitverschulden, innerbetrieblicher Schadensausgleich gemäß den §§ 104 ff. SGB VII, die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit sowie die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.

 

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