§ 823 II BGB

Aufbau der Prüfung - § 823 II BGB

§ 823 II BGB regelt den Anspruch auf Schadensersatz im Falle eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz. § 823 II BGB ist wie folgt zu prüfen: Voraussetzungen, Rechtsfolge, kein Ausschluss.

A. Voraussetzungen

I. Tatbestand

Im Tatbestand setzt § 823 II BGB den Verstoß gegen ein Schutzgesetz voraus. Es ist somit zu fragen, ob das in Betracht kommende Gesetz überhaupt etwas schützt und wen es schützt. Von § 823 II BGB erfasste Schutzgesetze sind beispielsweise die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und des Diebstahls im Strafgesetzbuch. Beispiel 1: A stürmt aufgrund unbändiger Wiedersehensfreude auf B zu, sodass dieser stürzt und sich den Arm bricht. Somit hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB. Beispiel 2: A stiehlt das Fahrzeug des B. B hat daher gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß den § 823 II BGB i.V.m. § 242 StGB. In beiden Beispielen kommt ebenfalls ein Anspruch nach § 823 I BGB in Betracht, da dieser sowohl den Körper als auch das Eigentum schützt. Der Unterschied beider Normen besteht zum einen darin, dass im Rahmen des § 823 II BGB auch das Vermögen geschützt sein kann. Fallbeispiel: A täuscht den B arglistig, sodass B Geld an A überweist und einen Schaden erleidet. Hier kann ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 II BGB in Verbindung mit dem Betrugstatbestand des Strafgesetzbuches bestehen, da § 823 II BGB im Gegensatz zu Absatz 1 der Norm auch das Vermögen schützt. Zum anderen erfasst § 823 II BGB nicht die fahrlässige Sachbeschädigung, die jedoch über Absatz 1 der Norm zum Schadensersatzanspruch führen kann.

II. Rechtswidrigkeit

Neben dem Schutzgesetzverstoß verlangt § 823 II BGB die Rechtswidrigkeit des Verstoßes. Diese ist grundsätzlich mit dem Vorliegen des objektiven Tatbestandes erfüllt.

III. Verschulden

Ferner fordert § 823 II BGB auch ein Verschulden des Schädigers. Hier ergeben sich keine Besonderheiten. Es gilt grundsätzlich, dass man Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

Rechtsfolge des § 823 II BGB ist Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln, wobei die Sondervorschriften der §§ 842 ff. BGB zu berücksichtigen sind. Erstattungsfähig ist jeder kausal-adäquat verursachte Schaden, der nach der Differenzhypothese ermittelt wird. Dies wird auch haftungsausfüllende Kausalität genannt und meint die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.

C. Kein Ausschluss

Schließlich ist zu erörtern, ob der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 II BGB nicht ausgeschlossen ist. Hier greifen die allgemeinen Ausschlussgründe, wie das Mitverschulden, der innerbetriebliche Schadensausgleich gemäß den §§ 104 ff. SGB VII, die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit sowie die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.

 

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