§ 80a VwGO

Aufbau der Prüfung - § 80a VwGO

§ 80a VwGO regelt die Fälle der Drittbeteiligung, in denen in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist. Beispiel: A bekommt eine Baugenehmigung. B ist Nachbar und legt gegen die dem A erteilte Baugenehmigung Widerspruch ein. B möchte verhindern, dass A weiterbaut, während über den Widerspruch entschieden wird. 

I. § 80a I VwGO

§ 80a I VwGO regelt folgende Konstellation: Die Behörde erlässt einen Verwaltungsakt, der den Adressaten begünstigt und zugleich einen Dritte belastet. Beispiel: Baugenehmigung.

II. § 80a II VwGO

§ 80a II VwGO regelt hingegen den Fall, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, der den Adressaten belastet und zugleich einen Dritten begünstigt. Beispiel: Rücknahme einer Genehmigung. § 80a I und II VwGO treffen eine Regelung darüber, was die Beteiligten bei der Behörde beantragen können.

III. § 80a III VwGO

§ 80a III VwGO sieht vor, dass die Beteiligten die Anträge, die sie nach Absatz 1 und 2 der Norm an die Behörde richten können, sogleich auch bei Gericht stellen können. Fraglich ist im obigen Beispielsfall, ob der Widerspruch des B aufschiebende Wirkung hat. Grundsätzlich gilt nach § 80 I VwGO, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. In diesem Fall greift jedoch nach § 80 II 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB eine Ausnahme. Danach haben Drittwidersprüche keine aufschiebende Wirkung. A darf somit weiterbauen. B kann jedoch gemäß § 80a I Nr. 2 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde oder nach § 80a III i.V.m. I Nr. 2 VwGO bei Gericht stellen. Erhält A eine Genehmigung für eine Anlage nach dem Bundesemissionsschutzgesetz, hat der Widerspruch des B aufschiebende Wirkung. A kann dann einen Antrag gemäß § 80a I Nr. 1 VwGO auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen. Fallbeispiel: A bekommt eine Baugenehmigung. Die Behörde nimmt die Baugenehmigung zurück. A legt gegen die Rücknahme Widerspruch ein. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. B kann nach § 80a II VwGO die sofortige Vollziehung der Rücknahme bei der Behörde oder nach § 80a III i.V.m. II VwGO bei Gericht beantragen. 

IV. Zulässigkeit

§ 80a VwGO wird in der Zulässigkeit wie § 80 V VwGO aufgebaut. Nur bei der Statthaftigkeit muss auf § 80a VwGO umgeschwenkt werden. Im Rahmen des § 80a VwGO ist darauf zu achten, dass bei der Antragsbefugnis  (oder spätestens in der Begründetheit) drittschützende Vorschriften den Schwerpunkt bilden.

V. Begründetheit

Der Antrag nach § 80a VwGO ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich sind hier die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das heißt, entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an. Im Falle des § 80a VwGO muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen drittschützende Vorschriften ergeben.
 

 

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