§ 80 V 1 VwGO (Zulässigkeit)

Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit des § 80 V 1 VwGO

§ 80 V 1 VwGO regelt den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung an. Dies führt dazu, dass der Widerspruch des A gegen die Abrissverfügung keine aufschiebende Wirkung hat, sodass das Haus des A sofort abgerissen werden darf. § 80 V 1 VwGO führt im Erfolgsfall dazu, dass nicht vollstreckt werden darf. § 80 V1 VwGO soll somit verhindern, dass trotz eines Widerspruchs vollstreckt wird. 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

In der Zulässigkeit setzt § 80 V 1 VwGO die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus.

II. Statthaftigkeit

1. Einstweiliger Rechtsschutz/ Endgültiger Rechtsschutz

Im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 V 1 VwGO ist gegebenenfalls zunächst zu klären, ob einstweiliger Rechtsschutz oder endgültiger Rechtsschutz begehrt wird.

2. § 80 V VwGO/ § 123 I VwGO

Darauf folgend stellt sich die Frage, ob ein Fall des § 80 V VwGO oder ein Fall der einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO vorliegt. § 80 V 1 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist. Beispiel: Wie oben. In der Hauptsache müsste A Anfechtungsklage gegen die Abrissverfügung erheben. Gegenbeispiel: A äußert sich in seiner Funktion als Beamter ehrverletzend über B. B begehrt den Widerruf der ehrverletzenden Äußerung. Statthaft wäre in der Hauptsache die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf ein positives Tun. Wenn das Ganze schnell gehen soll, ist das Pendant im einstweiligen Rechtsschutz § 123 I VwGO. Als Argument für diese Abgrenzung wird § 123 V VwGO angeführt. Dort steht, dass immer dann, wenn § 80 VwGO greift, § 123 VwGO nicht greift. In § 80 I VwGO ist darüber hinaus von der Anfechtungsklage die Rede. Zuweilen wird für die Statthaftigkeit auch an den Wortlaut des § 80 V 1 VwGO angeknüpft. Danach ist der Antrag gemäß § 80 V 1 VwGO statthaft, wenn der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen oder wiederherstellen lassen möchte. 

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

Weiterhin verlangt § 80 V VwGO die Antragsbefugnis gemäß § 42 II VwGO analog, damit Popularanträge ausgeschlossen werden können.

IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog

Der richtige Antragsgegner bestimmt sich im Rahmen des § 80 V 1 VwGO nach den Grundsätzen der Klageart der Hauptsache, also der Anfechtungsklage, sodass § 78 I VwGO analog einschlägig ist.

V. Rechtsschutzbedürfnis

Darüber hinaus fordert § 80 V 1 VwGO, dass der Antragsteller über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt.

1. Widerspruch 

Dies setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller, bevor er den Antrag nach § 80 V 1 VwGO stellt, einen Widerspruch bei der Behörde eingelegt hat, denn nur so kann dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden. Allerdings stellt sich hier das Problem der Erforderlichkeit eines solchen Widerspruchs.

2. Nicht offensichtlich unzulässig

Der Widerspruch darf zudem nicht offensichtlich unzulässig sein. Beispiel: Der Widerspruch ist offenkundig verfristet.

3. Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO

Zuletzt darf der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung ist in § 80 II VwGO geregelt. Beispiele: Anordnungen von Polizisten, Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde. Fallbeispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A legt Widerspruch ein. Dieser hat nach § 80 I VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Zwar ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung nicht an. Sie schickt die Bulldozer jedoch auch ohne eine solche Anordnung los, um das Haus abzureißen. Dies ist die problematische Konstellation des faktischen Vollzugs, welche in einem gesonderten Exkurs erörtert wird.

4. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO

Fraglich ist, ob es im Rahmen des § 80 V 1 VwGO erforderlich ist, zusätzlich zum Widerspruch einen Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 IV VwGO zu stellen. Hiernach kann bereits bei der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, kann schon aus diesem Grund nicht vollstreckt werden. Im Einzelnen ist umstritten, ob und in welchen Fällen ein solcher Antrag erforderlich ist. Dieses Problem wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
 

 

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