Nachbarschaftsstreit um Kiefer vor dem BGH

Nachbarschaftsstreit um Kiefer vor dem BGH

Warum ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB nicht mehr in Betracht kommt

Worum geht es?

Die Karlsruher Richter:innen müssen sich mit einem Nachbarschaftsstreit um eine ausladende Schwarzkiefer an der Grundstücksgrenze befassen. Den Baum gibt es mittlerweile seit fast 40 Jahren, entsprechend hoch und breit ist er gewachsen. Schätzungen zufolge ragt die Krone der Kiefer bis zu acht Meter über die Grundstücksgrenze, wodurch der Nachbar von abfallenden Nadeln und Zapfen genervt ist.

Vergeblich hatte er seinen Nachbarn schon zum Beschneiden der Äste aufgefordert, damit das Geäst nicht mehr in seinen Garten fällt. Daher wollte er im Oktober 2017 die herüberragenden Äste der Krone selbst entfernen, doch sein Nachbar wehrte sich und verklagte ihn auf Unterlassen. Zur Begründung führte er an, dass nach einem Beschneiden nicht mehr gewährleistet sei, dass der Baum noch einen sicheren Stand habe - zudem sei das Überleben des Baumes gefährdet.

Die Lage ist “verzwickt”, denn für die streitige Situation gibt das Gesetz keine klare Lösung vor.

Grundsätzlich: §§ 910 BGB und 1004 BGB

Wenn Bäume des Nachbarn über die Grenze wachsen, dann regeln grundsätzlich die §§ 910 BGB und 1004 BGB den Konflikt. Nach § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden und behalten, wenn er zuvor dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt ist. § 1004 BGB hingegen bestimmt, dass dann, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird, der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann – § 1004 BGB ergänzt dabei den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Ein Eigentümer soll dingliche Ansprüche auch gegen die Beeinträchtigung seines Eigentums geltend machen können, die eben nicht in der Vorenthaltung des Besitzes stehen. Eine Eigentumsbeeinträchtigung nach dem Maßstab des § 1004 BGB liegt der ständigen Rechtsprechung zufolge in „jedem dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustand“ vor. Herabfallende Kiefern und Nadeln könnten also in den Anwendungsbereich der Norm fallen.

Beide Vorschriften sind zudem nebeneinander anwendbar – doch wo liegen die Unterschiede? 

§ 910 BGB berechtigt den betroffenen Eigentümer selbst Hand anzulegen, er darf also nach fruchtlos verstrichener Fristsetzung den Baum selbst beschneiden. Im Gegensatz hierzu gewährt § 1004 BGB das Recht, von dem Nachbarn zu verlangen, dass dieser auf dessen Kosten die überhängenden Äste beseitigt. Das Ergebnis mag in beiden Fällen das gleiche sein, der Unterschied liegt aber darin, wer sich um die Beseitigung der überhängenden Äste kümmern muss. Und ein besonderer Unterschied zeigt sich bei der Verjährung:

Während Ansprüche aus § 1004 BGB in drei Jahren verjähren, gilt diese Verjährungsregelung für Rechte aus § 910 BGB nicht. Wird also zu lange damit gewartet, den Nachbarn zur Beseitigung der überhängenden Äste aufzufordern, kann es durchaus sein, dass die Ansprüche aus § 1004 BGB wegen der Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. So ist es in diesem Fall auch geschehen, sodass sich der Streit letztlich nur noch um das Recht auf Beseitigung der Äste gemäß § 910 BGB drehen kann.

Prüfungsaufbau: § 1004 BGB
Klausurrelevante Lerneinheit

Greift das Selbsthilferecht aus § 910 BGB?

Die Sache wurde schon vor dem AG Pankow/Weißensee und dem LG Berlin verhandelt. Das Resultat der beiden Verhandlungen war, dass der Nachbar den Baum seines Nachbars nicht selbst beschneiden dürfe – obwohl § 910 BGB das Selbsthilferecht normiert.

§ 910 I BGB:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen […].

Das LG Berlin führte aus, dass § 910 BGB nur dann greife, wenn „eine direkte und unmittelbare Beeinträchtigung durch überhängende Äste oder Zweige“ vorliege. Dies sei hier gerade nicht der Fall – für Ärger sorgen vielmehr die herabfallenden Zapfen und Nadeln. Gleichzeitig hatte der BGH allerdings einen anderen Fall mit ähnlicher Konstellation verhandelt, es ging ebenfalls um ein überstehendes Kieferngewächs. In diesem Fall (Urteil vom 14.06.2019, Az. V ZR 102/18) bestätigten die Karlsruher Richter:innen, dass § 910 I BGB auch bei herunterfallenden Zapfen oder Nadeln einschlägig sei. Sprich: Ein „Abschneiden und behalten“, wie § 910 I BGB es vorsieht, sei auch dann möglich.

Nun gibt es aber noch das spezielle Problem, dass durch ein Beschneiden der Äste das Überleben der Schwarzkiefer gefährdet werden könnte. Darf in diesem Fall dennoch das Selbsthilferecht aus § 910 BGB angewendet werden? Die Gegenseite wehrt sich: Würde man den Baum beschneiden, dann könne man ihn gleich fällen, sagt sie. Der Baum dürfe nur beschnitten werden, wenn gesichert sei, dass er ein solches Vorgehen auch überlebt. Der BGH muss nun also entscheiden, ob das Selbsthilferecht des Nachbarn auch dann besteht, wenn der Baum infolge der Beseitigung des Überhangs seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht.

Es könnte aber einen Mittelweg geben: Die Rede ist von einem Rückschnitt der Äste, allerdings nur so weit, dass ein Überleben des Baumes gesichert ist. Ob es zu einer solchen Lösung kommt, bleibt abzuwarten – das Urteil soll am 11. Juni verkündet werden.

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