Deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt womöglich gegen Unionsrecht

Deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt womöglich gegen Unionsrecht

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages hat ein Gutachten erstellt

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags stuft die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung als wahrscheinlich unzulässig ein. Die Bundesjuristen beziehen sich dabei auf ein frisches Urteil des EuGH.

Worum geht es?

Was im Zivilrecht Pferd und Gebrauchtwagen für den BGH sind, könnte in Öffentlich-Rechtlicher Hinsicht die Vorratsdatenspeicherung werden. Über das Thema gibt es schon seit Jahren politischen, aber auch juristischen Streit. Jüngst hatte der EuGH eine pauschale Speicherung von Daten im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt. Zwar betrifft dieses Urteil Regelungen aus Großbritannien, Frankreich und Belgien. Für die aktuell ruhende deutsche Regelung entfaltet die Entscheidung aber eine Signalwirkung. Und genau die hat nun der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags aufgegriffen. Laut einem Gutachten verstoße wohl auch die deutsche Vorratsdatenspeicherung gegen Unionsrecht.

Knackpunkt: Kein besonderer Anlass

Das rechtliche Instrument könnte den Sicherheitsbehörden eine neue Handhabe im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität geben. Durch die Vorratsdatenspeicherung sollen Anbieter von elektronischen Kommunikationsstellen dazu verpflichtet werden, bestimmte Verbindungsdaten zu speichern, um sie den Behörden dann in bestimmten Fällen zugänglich zu machen. Die Behörden und Sicherheitspolitiker machen sich daher für sie stark, doch Bürgerrechtler oder Verbraucherschützer kritisieren sie scharf und befürchten unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in seinem Gutachten die frische Entscheidung des EuGH aufgegriffen. Danach sei eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Verbindungsdaten nicht mit Unionsrecht vereinbar. Zwar war die deutsche Regelung nicht Bestandteil des Urteils. Die deutsche Vorratsdatenspeicherung wurde 2015 entwickelt und wäre auch beinahe in Kraft getreten, doch das OVG NRW untersagte die Speicherpflicht – bis heute. Diesbezüglich hatte sich das BVerwG auch an den EuGH gewandt, eine Entscheidung wurde aber noch nicht getroffen. In ihrem Gutachten gehen die Juristen aber davon aus, dass auch die deutsche Regelung in ihrer aktuellen Form gegen Unionsrecht verstoße. Zwar seien die angestrebten Speicherfristen der Daten kürzer als in den Ländern, die Gegenstand des EuGH-Urteils seien. Eine Unzulässigkeit würde aber aus demselben Grund resultieren, den alle angestrebten Vorratsdatenspeicherungen gemein haben: Solange sie ohne einen gesonderten Anlass erfolge – also pauschal – verstoße sie gegen die europäisches Recht.

Organe der EU, Art. 13 ff. EUV
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Dienst weist auf zwei Möglichkeiten hin

Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Wissenschaftlichen Diensts nun zwei Möglichkeiten. Zum einen könnte er das Verfahren beim BVerwG abwarten, das den EuGH zu Rate gezogen hat. Dass die europäischen Richter aber auch konkret die deutsche Regelung als unionsrechtswidrig einstufen, gilt als wahrscheinlich. Zum anderen könnte der Gesetzgeber einem Urteil zuvorkommen und die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, die 2015 unter dem Namen „Mindestspeicherpflicht und Höchstspeicherdauer von Verkehrsdaten“ entwickelt wurden, abändern. Für die zweite Alternative sprach sich auch der FDP-Fraktionsvize Stephan Thomae im Spiegel aus und verlangte, dass ein neues und verfassungskonformes Gesetz vorgelegt werde. Der Politiker war Initiator des aktuellen Gutachtens.

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