Coronavirus: Körperverletzung auch ohne Symtpome?

Coronavirus: Körperverletzung auch ohne Symtpome?

Strafbarkeit aus Infektionsschutzgesetz möglich?

Corona und Strafrecht: Liegt eine Körperverletzung vor, wenn sich beim Opfer nach einer Infektion keine Symptome zeigen? Der Wissenschaftliche Mitarbeiter Makepeace erforscht die Frage – und stellt sich gegen die herrschende Meinung.

 

 

Worum geht es?

Corona stellt nicht nur unsere Bundesregierung vor neue Aufgaben, sondern auch Jurastudierende und Referendare. Das Virus sorgt nämlich für spannende juristische Probleme: Nicht nur im öffentlichen Recht, wenn es etwa um die erlassenen Allgemeinverfügungen der Länder geht, oder bei zivilrechtlichen Sachverhalten bezüglich Unmöglichkeit der Leistung (Stichwort: Abgesagte Konzerte). Auch im Strafrecht bietet Corona ein großes Prüfungspotential. Umstritten ist die Einordnung einer vermeintlich vorsätzlichen Coronainfektion, wenn sich beim „Opfer“ überhaupt keine Symptome zeigen. Körperverletzung: Ja oder nein?

 

Problem bei Kausalität und Vorsatz

Wir haben in einem früheren Artikel bereits über eine Spuckattacke in London berichtet. Dort wurde eine Bahnhofsangestellte von einem mutmaßlichen Corona-Infizierten angespuckt. Der Täter rief dazu „Ich habe Covid!“. Die Frau infizierte sich mit dem Virus, ihr Zustand wurde immer schlechter. Die an einer Vorerkrankung leidende Frau ist schließlich Anfang April verstorben.

Die britische Polizei schließt Ermittlungen wegen eines Tötungsdeliktes aus. In unserem deutschen Strafrecht gibt es in diesen Fällen, sowohl bei Körperverletzungs- als auch bei Tötungsdelikten, Problempotential. Zum einen muss die Frage des Vorsatzes geklärt werden. Vorsatz ist Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale zum Zeitpunkt der Tat – er besteht also aus einem Wissenselement (der Täter muss die Möglichkeit des Todes- bzw. Körperverletzungserfolges kennen) und einen Willenselement (der Täter muss den Erfolg zumindest billigend in Kauf nehmen). Zum anderen muss die Kausalität nachgewiesen werden, sprich: Es muss festgestellt werden, dass die Infektion gerade vom Täter kommt und nicht von einem anderen, sein Handeln also ursächlich war. Problematisch ist, dass es aktuell sehr viele Infizierte gibt, die Dunkelziffer wird um ein Vielfaches höher geschätzt. Die Nachweise von Kausalität und Vorsatz stellen sich daher schwierig dar.

Aber bereits vor der Kausalität und dem Vorsatz lässt sich diskutieren, ob im Rahmen einer Körperverletzung überhaupt eine Schädigung der Gesundheit vorliegt, wenn die infizierte Person überhaupt keine Symptome zeigt. Der Wissenschaftliche Mitarbeiter Johannes Makepeace von der Universität Regensburg setzt sich in diesem Aufsatz mit der Thematik auseinander – und stellt sich damit gegen die herrschende Meinung.

 

Die Gesundheitsschädigung

Um den objektiven Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB zu erfüllen, muss das Opfer körperlich misshandelt oder in seiner Gesundheit geschädigt werden. Bei einer Infektion scheidet eine körperliche Misshandlung aus, daher ist die Gesundheitsschädigung genauer zu untersuchen. Eine solche ist nach herrschender Meinung das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften, pathologischen Zustands. Zwar muss sie nicht unbedingt Schmerzen verursachen, sie muss aber für einen gewissen Zeitraum den Gesundheitszustand nicht ganz unerheblich verschlechtern. Makepeace schreibt in seinem Beitrag, der in der ZJS erschien, dass es damit bei einer Gesundheitsschädigung eine immanente Erheblichkeitsschwelle gebe.

 

Gesundheitsschädigung bei Infektion

Sollte jemand durch einen anderen mit Corona infiziert werden und anschließend die typischen Symptome aufzeigen, sei eine Gesundheitsschädigung zu bejahen. Das Ausbrechen der Infektion stelle einen erkennbaren pathologischen Zustand dar. Strittig wird es aber nun, wenn das „Opfer“ keine Symptome aufzeige, das Virus also in seinem Körper ist, er die Infektion aber nicht einmal spüre.

Nach herrschender Meinung, die auch der frühere BGH-Richter Thomas Fischer vertritt, erfülle die bloße Infizierung den objektiven Tatbestand des § 223 I StGB. Eine Parallele von Corona-Infektionen könne man zu den bekannten HIV-Fällen ziehen. Nach Fischer reiche es für eine Körperverletzung aus, wenn der Zweitinfizierte selbst hochinfektiös werde. Symptome seien nicht notwendig.

Makepeace stellt in seinem Beitrag aber nun auf die Art des Deliktstatbestandes ab. Eine Körperverletzung ist ein Erfolgsdelikt, gefordert ist ein Verhalten, das zu einem Ereignis in der Außenwelt führt: Zu einem Erfolg. Bei einer Körperverletzung ist dies die Schädigung der Gesundheit. Der Wissenschaftliche Mitarbeiter führt aber nun aus: 

Von einem Erfolg kann jedoch erst bei einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohls des Betroffenen die Rede sein. Und das körperliche Wohl ist erst dann beeinträchtigt, wenn das Opfer eine negativ abweichende Veränderung empfindet.

Nach seinen Ausführungen würde die Bejahung des objektiven Tatbestandes des § 223 I StGB bei einer Infektion ohne Symptome der Deliktsart widersprechen. Eine Infektion ohne Symptome zeige keinen Erfolg, nach Ansicht der herrschenden Meinung würde dies aber „das Körperverletzungsdelikt […] contra legem zum abstrakten Gefährdungsdelikt machen.“ Eine Infektion ohne Symptome sei daher unter der Erheblichkeitsschwelle des § 223 I StGB. Makepeace schließt daher das Fazit:

Dass das symptomfreie Opfer selbst infektiös wird und andere anstecken kann, macht ihn nicht krank, sondern gefährlich. Eine solche Gefährlichkeit reicht aber nicht aus, um den objektiven Körperverletzungstatbestand zu bejahen.

Strafbarkeit aus Infektionsschutzgesetz möglich

Eine Strafbarkeit beim Infizieren einer anderen Person, die aber keine Symptome zeige, ergebe sich vielmehr aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Gesetzgeber habe mit den §§ 73 ff. IfSG die reine Gefährlichkeit des Verbreitens von Krankheiten unter Strafe gestellt, die unter der Erheblichkeitsschwelle des § 223 I StGB bleiben würden. In § 74 IfSG heißt es:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 I oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.

 

Makepeace kommt daher zu dem Schluss, dass das Schaffen einer Infektionsgefahr durchaus strafbar sei. Eine Strafbarkeit ergebe sich allerdings nur nach den Normen des Infektionsschutzgesetzes, nicht nach §§ 223 ff. StGB, wenn das Opfer nach einer Infektion keine Symptome zeige.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Vorsatzformen](?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_Coronavirus_Körperverletzung_auch_ohne_Symptome)

 - [Kausalität](https://jura-online.de/lernen/kausalitaet/360/excursus?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_Coronavirus_K%C3%B6rperverletzung_auch_ohne_Symptome)

 - [Körperverletzung, § 223 StGB](https://jura-online.de/lernen/koerperverletzung-223-stgb/838/excursus?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_Coronavirus_K%C3%B6rperverletzung_auch_ohne_Symptome)

 - Beitrag vom 19. Mai 2020: *"[Spucken mit Tötungsvorsatz? Frau wird angespuckt und stirbt an Coronavirus](https://jura-online.de/blog/2020/05/19/spucken-mit-totungsvorsatz-frau-wird-angespuckt-und-stirbt-an-coronavirus/?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_Coronavirus_K%C3%B6rperverletzung_auch_ohne_Symptome)"*