Ist die Verpflichtung einer Namensliste bei Versammlungen mit Art. 8 I GG vereinbar?

Ist die Verpflichtung einer Namensliste bei Versammlungen mit Art. 8 I GG vereinbar?

VG Köln: Auch während der Coronakrise darf anonym demonstriert werden

Die Verpflichtung zur Führung einer Namensliste bei einer Versammlung sei mit Art. 8 I GG unvereinbar – so das VG Köln. Das Recht auf anonyme Teilnahme an Versammlungen gelte auch während der Corona-Pandemie.

 

Worum geht es?

Das VG Köln hat vergangene Woche einem Eilantrag stattgegeben, in dem sich ein Versammlungsleiter gegen eine Auflage für eine geplante Versammlung wendete. Die Versammlung unter dem Motto „Künstlerischer kreativer Akt für Demokratie und das deutsche GG“, die anlässlich des Kriegsendes am Abend des 08.05. stattfinden sollte, wurde von der Stadt Köln an die Auflage geknüpft, eine Namensliste zu führen. Danach sollte eine Liste beim Versammlungsleiter hinterlegt werden, auf der die vollen Namen, die Anschrift und die Telefonnummer aller Teilnehmer der Versammlung gesammelt werden sollten. Hintergrund der Auflage ist, dass das zuständige Gesundheitsamt bei Bedarf diese Liste anfordern dürfe, um bei Corona-positiv getesteten Personen Infektionsketten nachvollziehen zu können. Das Gericht erkannte das Ziel einer solchen Namensliste an, erklärte aber eine Eintragung als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme als mit Art. 8 I GG unvereinbar.

 

Art. 8 I GG gewährleistet anonyme Teilnahme

Aktuell finden während – und trotz – der Corona-Pandemie vermehrt Versammlungen statt. Mehrere Gerichte haben sich bereits mit der Versammlungsfreiheit und ihren Einschränkungen angesichts des Virus beschäftigt und festgestellt, dass auch in der aktuellen Zeit das Recht auf Versammlungen als wesentliches Merkmal der Demokratie gewährleistet sein muss. Art. 8 I GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Ein Gesetzesvorbehalt findet sich in Absatz 2 der Norm: Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die aktuelle Corona-Verordnung von NRW schreibt vor, dass Versammlungen aktuell genehmigt werden müssen. Eine Genehmigung hätte der Versammlungsleiter aber aus Sicht der Stadt Köln nur dann bekommen, wenn er eine Namensliste aus Gründen des Infektionsschutzes führe. Das VG Köln sah diese Auflage als unverhältnismäßig an und führte aus, dass Art. 8 I GG ein Recht auf anonyme Teilnahme an Versammlungen beinhalte:

Es gewährleistet, dass auch solche Personen an einer Versammlung teilnehmen könne, die – etwa aus Furcht vor Sanktionen des Arbeitgebers, staatlicher Erfassung der eigenen Person oder der geäußerten politischen Meinung – nicht bereit sind, ihre Identität zu offenbaren.

Die Richter führen in ihrem Beschluss aus, dass sie davon überzeugt seien, dass eine Verpflichtung zur Preisgabe von persönlichen Daten dazu geeignet sei, potentielle Teilnehmer in besonderer Weise abzuschrecken. Dies widerspreche dem Wesensgehalt des Versammlungsrechts. Eine Erfassung von persönlichen Daten sei nur im Zusammenhang der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erlaubt, etwa bei vermummten Versammlungsteilnehmern. Ansonsten müsse eine derartige Einschränkung der Versammlungsfreiheit besonders gerechtfertigt sein. Eine solche sei hier nicht ersichtlich.

 

Maßnahme bereits nicht geeignet

Bereits bei der Geeignetheit bestehen Zweifel, so das VG Köln, obwohl es das Ziel als solches anerkenne. Es wies darauf hin, dass eine Richtigkeit der Namensliste gar nicht gewährleistet werden könne – Versammlungsteilnehmer könnten einfach falsche Angaben tätigen, ohne dass dies überprüft werden könne. Außerdem gehe eine Verpflichtung zur Preisgabe der Daten deutlich über das hinaus, was im Zuge der aktuellen Anpassung der Corona-Schutzmaßnahmen in anderen Lebensbereichen verlangt werde. Das Gericht wies daraufhin, dass sich Schutzmaßnahmen im Wesentlichen auf Abstands-, Masken- und Zutrittsregelungen beschränken würden. Es erscheine unverhältnismäßig, bei der geplanten Versammlung – die nach Auffassung der Kammer eine friedliche und disziplinierte Art aufweise – strengere Maßnahmen in Form einer Namensliste zu verlangen, obgleich das Infektionsrisiko nicht höher sei als in anderen Lebensbereichen. 

Das VG Köln wies aber darauf hin, dass freiwillige Angaben zur Identität mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Außerdem sei es in diesem Fall sogar wahrscheinlicher, dass die freiwillig abgegebenen Daten richtig seien, als wenn sie per Auflage erzwungen würden.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführende Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG](https://jura-online.de/lernen/versammlungsfreiheit-art-8-gg/302/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Ist_die_Verpflichtung_einer_Namensliste_bei_Versammlungen_mit_Art_8_I_GG_vereinbar)

 - [Verhältnismäßigkeit](https://jura-online.de/lernen/verhaeltnismaessigkeit/242/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Ist_die_Verpflichtung_einer_Namensliste_bei_Versammlungen_mit_Art_8_I_GG_vereinbar)