2 Sekunden Musik, 20 Jahre Rechtsstreit: Kraftwerk vs. Pelham

Hip-Hop und Kunstfreiheit treffen auf Urheberrecht und geistiges Eigentum – wer gewinnt?

2 Sekunden sorgen für einen Rechtsstreit, der nun über 20 Jahre dauert. Hip-Hop und Kunstfreiheit treffen auf Urheberrecht und geistiges Eigentum – Moses Pelham auf Kraftwerk.  

 

Worum geht es?

1997: Verwendung und Klage

„Back to the roots“: Wie hat alles angefangen? 1997 hat der Rapper und Musikproduzent Moses Pelham eine Sequenz aus dem Werk „Metall auf Metall“ der Musikgruppe Kraftwerk gesampelt. Sampling bedeutet in der Musikszene die Verwendung einer bereits fertigen Musikaufnahme in einem neuen musikalischen Kontext. Pelham nutzte die 2-Sekunden von Kraftwerk und legte sie in veränderter Form als Endlosschleife unter sein produziertes Lied „Nur mir“ von der Rapperin Sabrina Setlur. Der Produzent gab an, den Beat in seinem Tonarchiv gefunden und nicht einmal gewusst zu haben, wie das Original heißen würde. 

Sampling ist in der Hip-Hop-Szene gängig – aber auch rechtmäßig? Die Musiker Kraftwerks sahen sich zumindest in ihren Rechten verletzt und klagten. Sie forderten von Pelham Unterlassung, Schadensersatz und auch die Herausgabe der Tonträger, um diese zu vernichten. Bereits 1997 hieß es in § 85 I UrhG:

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Die Musiker berufen sich also auf ihr Recht als Urheber der Originalaufnahmen. Pelham hält dagegen, dass er die Kunstfreiheit in Gefahr sehe, da das Sampling ein bedeutender Teil der Hip-Hop-Szene sei. Ein Rechtsstreit nahm damit seinen Lauf.

 

2012: Sieg für Kraftwerk

15 Jahre später konnte sich eine der beiden Parteien freuen – nämlich Kraftwerk. Nachdem der Rechtsstreit über alle Instanzen ging und 2012 bereits ein zweites Mal beim BGH landete, entschied dieser, dass der Song „Nur mir“ von Pelham nicht mehr vertrieben werden dürfe. In dem Urteil heißt es, es sei unzulässig, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich sei, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen. Gegen diese Entscheidung legte Pelham allerdings Verfassungsbeschwerde ein.

 

2016: Pelham gewinnt Verfassungsbeschwerde

Die vom Produzenten eingelegte Verfassungsbeschwerde beim BVerfG war für ihn und seine Mitstreiter erfolgreich. Der Verfassungsbeschwerde hatten sich nämlich auch andere Musiker angeschlossen, darunter bekannte Künstler wie Sarah Connor, Bushido und Gentleman. Mittlerweile hat der Rechtsstreit auch nicht mehr „nur“ das Ausmaß eines kleinen urheberrechtlichen Rechtsstreits – es geht um mehr: um Hip-Hop. Mit der Verfassungsbeschwerde soll die Verwendung fremder Beats in neuem musikalischem Kontext auch ohne Genehmigung möglich bleiben.

Das BVerfG hob tatsächlich das Urteil des BGH aus dem Jahre 2012 auf, da es die Kunstfreiheit verletze:

Die von Art. 5 III 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen.

Weiter führte das BVerfG aus, dass der Schutz des Eigentums nicht dazu führen könne, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen. Denn dies würde dem künstlerischen Schaffungsprozess nicht hinreichend Rechnung tragen. Daher gab das BVerfG den Fall zurück an den BGH, der den Fall nun ein drittes Mal bei sich hatte. Dennoch war kein Ende in Sicht: Der BGH legte den Fall dem EuGH zur Einschätzung vor.

 

2019: Urteil des EuGH

Seit 2002 ist das Urheberrecht in der Europäischen Union vereinheitlicht. Der EuGH entschied nun, dass eine Vervielfältigung eines Musik-Ausschnitts (auch wenn dieser sehr kurz sei) in das „ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt“. Deshalb sei es auch den Kraftwerk-Musikern gestattet, eine Vervielfältigung ganz oder teilweise zu erlauben, aber umgekehrt auch zu verbieten. Dies sei ihr Urheberrecht. Damit endete das Urteil des EuGHs aber nicht! Vielmehr begründete der EuGH eine Ausnahme, die durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden würde. Das europäische Gericht verneint nämlich eine Verletzung des Urheberrechts dann, wenn ein Nutzer „in Ausübung seiner Kunstfreiheit“ ein Fragment entnimmt, um es „in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form“ in sein eigenes, neues Werk hinzuzufügen. Sprich: Die Tonsequenz darf nicht wiederzuerkennen sein. Und so sei es bei „Nur mir“ von Pelham.

 

2020: Fall wieder beim BGH

Nach der Entscheidung des EuGH liegt der Fall jetzt zum vierten Mal beim BGH. Aus dem EuGH-Urteil folgt, dass das Sampling als Kunstform möglich sei – mit der Einschränkung der Wiedererkennbarkeit. Die Verhandlung in Karlsruhe fand am 09. Januar 2020 statt. Ein Urteil könnte aber dauern. Denn es ist zu erwarten, dass der BGH die Sache erstmal zurück an das zuständige OLG geben wird. Das vom EuGH aufgestellten Kriterium der Wiedererkennbarkeit sei nämlich eine Tatsachenfrage, keine Rechtsfrage für den BGH. Erst eine abschließende rechtliche Beurteilung würde nach Feststellung durch einen Musik-Gutachter durch den BGH getroffen werden.

Der Rechtsbeistand seitens der Kraftwerk-Musiker zeigte sich allerdings zuversichtlich und spricht von einem „Teilsieg“: Sampling als Kunstform ja, aber mit gewissen Regeln. Außerdem betonte er, dass Pelham damals auch um Erlaubnis hätte fragen können. Wie und vor allem wann der Rechtsstreit sein Ende finden wird – wir sind gespannt.

 

Was meinst Du?

Achtung, Praxis: Stell Dir vor, Du wärst nun dafür zuständig, über die Wiedererkennbarkeit des Samplings zu entscheiden. Wie würde Dein Urteil ausfallen?

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 - [Kunstfreiheit, Art. 5 III GG](https://jura-online.de/lernen/kunstfreiheit-art-5-iii-gg/308/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_2_Sekunden_Musik_20_Jahre_Rechtsstreit_Kraftwerk_gegen_Pelham)

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