BGH zur Anwendung von § 830 I 2 BGB auf die Tierhalterhaftung

A. Sachverhalt

K ist Halterin und Eigentümerin einer Stute, B Halterin eines anderen Pferdes. Beide Pferde waren auf demselben Hof untergestellt. Am 13. April 2013 brachte der Stallbetreiber die Pferde - wie an anderen Tagen auch - zusammen mit zwölf weiteren Pferden auf einen eingezäunten, unbeobachteten Sand- und Grasplatz, einen sogenannten Paddock. Als die Pferde am Abend in den Stall geholt wurden, lahmte die Stute der K. Die später hinzukommende K stellte am rechten hinteren Bein der Stute eine leicht blutende Wunde fest, die sie versorgte. Über Nacht traten starke Schwellungen auf. Eine daraufhin durchgeführte tierärztliche Untersuchung zeigte erhebliche Beinverletzungen.

K behauptet, ihre Stute sei am 13. April 2013 kurz vor dem Zurückholen in den Stall von einem anderen Pferd getreten worden, als die Herde im Paddock in Unruhe geraten sei, und nimmt die B auf Schadensersatz in Anspruch. Es lässt sich nicht feststellen, ob das Pferd der B die Stute der K getreten und deren Verletzung damit unmittelbar herbeigeführt hat. Auch lässt sich nicht klären, dass die Stute der K im Rahmen einer allgemeinen Unruhe, an der das Pferd der B in jedenfalls mitursächlicher Weise beteiligt war, zu Schaden kam.

 

Kann die K von B Schadensersatz verlangen?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 24.4.2018 – VI ZR 25/17)

 

Anspruch K gegen B aus § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 830 I 2 BGB

K könnte gegen B ein Anspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB zustehen. Der BGH fasst zunächst die Voraussetzungen der Norm zusammen:

„Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist nach § 833 Satz 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei eine Sachbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn - wie im Streitfall - ein (anderes) Tier verletzt wird (§ 90a Satz 2 BGB ; vgl. ferner Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129 ). Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass sich im Unfall eine “spezifische” oder “typische” Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75 , aaO, 130 mwN; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 , VersR 1990, 796, 797; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, 764). Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit - wie sonst auch - ausreicht (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rn. 12, mwN).“

 

Ein für die Verletzung der Stute der K ursächliches Verhaltens des Pferdes der B konnte nicht festgestellt werden. Damit würde ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB ausscheiden. Die Zweifel über den Geschehensablauf könnten möglicherweise nach § 830 I 2 BGB überwunden werden. Danach ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

 

Dazu müsste § 830 I 2 BGB zunächst auch auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 833 S. 1 BGB anwendbar sein. Der BGH bejaht dies; auch das (bloße) Halten eines Tieres könne eine „Handlung“ im Sinne von § 830 I 2 BGB sein:

„In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt ist, sondern auch die Gefährdungshaftung erfasst, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (vgl. zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB : Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 , BGHZ 55, 96, 98 ff. ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2017 - 5 U 63/16, juris Rn. 21; OLG Koblenz, VersR 2013, 328 f.; OLG München, VersR 2012, 1267, 1268; ferner: Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 , NJW 1969, 2136, 2137 f. [Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG ]; BGH, Urteile vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98 , BGHZ 142, 227, 239 ; vom 27. Mai 1987 - V ZR 59/86 , BGHZ 101, 106, 111 ; Staudinger/Eberl-Borges [2018] § 830 Rn. 74 ff.; dies., AcP 196 (1996), 491, 512 f.; BeckOGK/Förster, 15. Januar 2018, BGB § 830 Rn. 43; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 830 Rn. 49; anders jedenfalls für die Gefährdungshaftung außerhalb der §§ 823 ff. BGB noch RGZ 102, 316, 320 f.). Auch das Halten eines Tieres kann die den Schaden verursachende “Handlung” im Sinne von § 833 Satz 1 BGB sein (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, aaO 99).“

 

Weiterhin müsste B “Beteiligte” sein. Zunächst definiert der BGH den Begriff und verweist darauf, dass § 830 I 2 BGB nur Kausalitätszweifel überbrücken soll:

„Beteiligter ist dabei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 , NJW 1989, 2943, 2944). Nur mit diesem Verständnis des Begriffs des Beteiligten ist gewährleistet, dass § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB - seinem Zweck entsprechend - nur Kausalitätszweifel, nicht aber auch Zweifel darüber überbrückt, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt, ob (auch) er also unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. Senat, aaO, mwN).“

 

Im Falle des § 833 S. 1 BGB genüge nicht das bloße Halten eines Tieres, um als Beteiligter im Sinne von § 830 I 2 BGB zu gelten. Voraussetzung sei vielmehr, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt habe und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet gewesen sei:

„Ein solcher Eingriff in die Schutzsphäre des Betroffenen liegt auch im Falle der Gefährdungshaftung noch nicht allein in dem - abstrakt gefährlichen - Verhalten, an das der jeweilige Gefährdungstatbestand anknüpft, wie etwa dem Halten eines Tieres im Rahmen von § 833 BGB oder dem Halten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 7 StVG , mag der Betroffene auch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Verhalten verletzt worden sein (Staudinger/Eberl-Borges [2018] § 830 Rn. 77, 91; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 830 Rn. 58; anders wohl OLG München, VersR 2012, 1267, 1268 f.; hierzu zu Recht kritisch: Kruse, VersR 2012, 1360, 1363 f.). Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende, konkrete Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen (vgl. MükoBGB/Wagner aaO; ferner Staudinger/Eberl-Borges aaO, 91; dies., ACP 196 (1996), 491, 522). Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist demnach für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war (vgl. Kruse, VersR 2012, 1360, 1363; MükoBGB/ Wagner aaO; wohl weiter: Eberl-Borges, AcP 196 (1996), aaO, 522 f.). Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 15. Dezember 1970 (VI ZR 121/69 , BGHZ 55, 96, 100 ) darauf abgestellt, dass sich alle dort als mögliche Schadensverursacher in Betracht kommenden Reitpferde (gemeinsam) in einer Weise bewegt hatten, die geeignet war, den eingetretenen Schaden in vollem Umfang zu verursachen (vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2017 - 5 U 63/16, juris Rn. 22; OLG Koblenz, VersR 2013, 328, 329).“

 

Danach sei die B nicht „Beteiligte“ im Sinne von § 830 I 2 BGB:

„Denn das Berufungsgericht vermochte nicht auszuschließen, dass das Pferd der Beklagten während des verletzungsursächlichen Vorgangs unbeteiligt abseits stand. In diesem Fall hätte die Beklagte aber nicht unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingegriffen. Dass die Hufe des Pferdes der Beklagten beschlagen waren und das Pferd der Beklagten zusammen mit der verletzten Stute der Klägerin auf dem eingezäunten Paddock untergebracht war, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts.“

 

Ein Schadensersatzanspruch der K gegen B aus § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 830 I 2 BGB scheidet damit aus.

 

C. Fazit

Fragen rund um die Tierhalterhaftung sind besonders ausbildungs- und prüfungsrelevant. § 830 I 2 BGB ist demgegenüber in Studierendenkreisen eher - zu Unrecht - unbekannt. Daher sollte man diesen Fall zum Anlass nehmen, sich intensiver mit § 833 S. 1 BGB und § 830 BGB auseinanderzusetzen.

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