"Gubener Hetzjagd"

A. Sachverhalt

In der Nacht zum 13.2.1999 besuchten der Angeklagte He, der rechtskräftig Verurteilte Ba und der Zeuge Pe die Diskothek “Dance-Club” in Guben. Alsbald gerieten sie dort in einen Streit mit mehreren vietnamesischen Besuchern, der in eine tätliche Auseinandersetzung vor der Diskothek mündete. In deren Verlauf, es war etwa 2.30 Uhr, griff der Zeuge J N, ein kubanischer Staatsangehöriger mit dunkler Hautfarbe, zu einem flachen metallischen Gegenstand, der auch eine Machete gewesen sein kann. Als er damit auf die deutschen Jugendlichen zurannte, flüchteten diese. Er lief hinter dem Zeugen Pe her, erreichte diesen und schlug ihm mit dem Gegenstand auf den Rücken. Bei der weiteren Flucht zog sich der Zeuge Pe eine Prellung des Kniegelenks und eine oberflächliche Rißwunde zu. Im Laufe der nächsten beiden Stunden trafen der Angeklagte He und der rechtskräftig Verurteilte Ba in der Nähe der Diskothek auf die weiteren Angeklagten B , Ha , Ka , R , Sc und T sowie den gesondert Verfolgten Ku und berichteten ihnen, dass sie von Ausländern bedroht und von Vietnamesen misshandelt worden seien.

“In erregter Stimmung gegenüber dem Ausländer ‘J’, gegenüber Vietnamesen und gegenüber Ausländern im allgemeinen” entschlossen sich die Angeklagten, den Kubaner auf eigene Faust zu suchen und zu ergreifen. Allen war bewusst, dass sie dabei Gewalt anwenden und die Person auch möglicherweise verletzen würden; auch die später hinzukommenden Angeklagten D und P erklärten sich damit einverstanden.

Alsbald nachdem diese nunmehr aus elf Personen bestehende Gruppe mit den, von den Angeklagten R , T und Ka geführten Fahrzeugen losgefahren waren, sahen die Angeklagten B und He in der Nähe der Diskothek die Zeugin Ga. Da sie annahmen, dass diese “mit Ausländern Bekanntschaften pflege”, sprangen beide aus den Wagen und liefen auf die Zeugin zu. Sie riefen dabei sinngemäß: “Wir haben dir was mitgebracht - Hass, Hass, Hass - Ausländer raus!” und schütteten ihr dann Bier über den Kopf. Nach Rückkehr in die Fahrzeuge setzten die Angeklagten die Suche nach dem Kubaner fort. Dabei schrieen die Angeklagten B und He weiterhin ausländerfeindliche Parolen; die Stimmung wurde durch das lautstarke Abspielen von Musikkassetten mit fremdenfeindlichen Texten weiter geschürt.

In dieser Situation - es war etwa 4.40 Uhr - bemerkten die Angeklagten drei Ausländer: die Zeugen (und Nebenkläger) Be und Kab, sowie den später verstorbenen F G , die nach dem Besuch des “Dance-Clubs” auf dem Heimweg waren. Die Fahrer bremsten auf Höhe der Ausländer die Autos scharf ab. Die Angeklagten B und He sowie weitere Angeklagte stürmten laut schreiend aus den Fahrzeugen auf die Ausländer zu. Diese ergriffen beim Anblick der zum Teil mit sogenannten Bomberjacken und Springerstiefeln bekleideten Angeklagten angstvoll die Flucht zurück in Richtung Diskothek. Mittels der PKW, in die diese Angeklagten wieder eingestiegen waren, setzten sie die Verfolgung fort. Nach ca. 50 bis 100 m überholten sie die Flüchtlinge und bremsten die Wagen direkt vor ihnen ab, um den Weg zur Diskothek zu verstellen. Die Ausländer sahen, dass wiederum mehrere Angeklagte aus den Fahrzeugen sprangen - darin verblieben neben den Fahrern nur die Angeklagten Ha und P sowie der rechtskräftig Verurteilte Ba - und auf sie zuliefen. Aus Angst und in Panik liefen sie nunmehr in unterschiedliche Richtungen davon. Die Verfolger teilten sich entsprechend auf: Während Kab und F G durch die Angeklagten B und He verfolgt wurden, liefen der rechtskräftig verurteilte Ku sowie die Angeklagten Sc und D hinter Be her; als Ku diesen eingeholt hatte, versetzte er ihm mehrere Tritte, so dass das Opfer während des Laufs wiederholt zu Fall kam und schließlich gegen ein geparktes Auto stürzte, wobei er sich eine blutende Kopfwunde zuzog; ein in Richtung des Opfers geworfener Pflasterstein verfehlte dieses. Erst jetzt erkannte Ku an der Hautfarbe des am Boden Liegenden, dass es nicht der gesuchte Kubaner war. Er und die beiden anderen Angeklagten ließen vom Opfer ab und kehrten zu den Fahrzeugen zurück. Die Angeklagten B und He hatten hingegen die weitere Verfolgung der beiden anderen Flüchtenden nach “einigen Metern” abgebrochen, weil sie sie aus den Augen verloren hatten oder ihnen deren Vorsprung mittlerweile zu groß erschien.

 

Ihre Suche nach den beiden weiteren gaben die Angeklagten jedoch nicht auf. Indessen wähnten Kab und F G die Verfolger noch hinter sich. Sie liefen zu einem etwa 200 m von dem letzten Haltepunkt der PKW entfernten Mehrfamilienhaus. Da F G die Haustür nicht öffnen konnte, trat er in Todesangst die untere Glasscheibe der Tür ein. Dabei oder beim anschließenden Durchsteigen verletzte er sich an den im Türrahmen verbliebenen Glasresten; er zog sich eine 8,5 cm tiefe Wunde am rechten Bein und die Verletzung einer Schlagader zu. Binnen kurzer Zeit verblutete das Opfer.

B. Worum geht es?

Der BGH meint, dass sich die Angeklagten nicht wegen vollendeter Körperverletzungsdelikte strafbar gemacht hätten. Insoweit fehle es an dem für §§ 223 ff. StGB erforderlichen Verletzungserfolg bzw. einem entsprechenden Vorsatz. Im Hinblick auf die tödlichen Schnittverletzungen des F G hätten die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt, weil insoweit eine wesentliche Abweichung zwischen vorgestelltem und tatsächlich eingetretenem Kausalverlauf vorliege:

„Zwar weisen die Nebenkläger zu Recht darauf hin, daß die Verfolgung bei den Opfern Angst- und Panikgefühle ausgelöst hätten. Jedoch genügen solche rein psychische Empfindungen nicht, um eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu begründen. Dafür spricht neben dem Wortlaut dieser Vorschrift auch § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB, der zwischen der Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen und der seelischen Entwicklung ausdrücklich unterscheidet. Vielmehr liegt in diesen Fällen eine Körperverletzung nur dann vor, wenn die psychischen Einwirkungen den Geschädigten in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt haben (vgl. nur BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, insoweit in BGHSt 41, 285 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1997, 123; 1986, 166; NStZ-RR 2000, 106). Ungeachtet der Frage, ob auch “posttraumatische Belastungsstörungen” (sub I. 5.) einen “pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand” begründen können, hat das Landgericht solche Störungen weder ausdrücklich festgestellt, noch sind sie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Die Stich- und Schnittverletzungen, die sich F G bei der Flucht zugezogen hat und die innerhalb kürzester Zeit zu seinem Tod geführt haben, sind von den Angeklagten nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Angesichts der gesamten Tatumstände liegt insoweit eine wesentliche Abweichung zwischen vorgestelltem und tatsächlich eingetretenem Kausalverlauf vor (vgl. BGHSt 38, 32, 34; 37, 106, 131; 7, 325, 329).“

 

Es liege aber eine versuchte Körperverletzung zum Nachteil des F G vor, insbesondere hätten die Angeklagten unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB):

„Für ein unmittelbares Ansetzen ist nicht erforderlich, daß der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, daß er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt geht es los” überschreitet, es eines weiteren “Willensimpulses” nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGHSt 28, 162, 163; 26, 201, 202 ff.; BGH NStZ 2000, 422; 1999, 395, 396). Es kann dabei offenbleiben, ob die Angeklagten etwa bereits mit dem ersten Bremsmanöver und dem folgenden Hinausspringen aus den Fahrzeugen unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Spätestens mit dem zweiten Halt, der Verfolgung der Flüchtenden zu Fuß und dem weiteren, dem Verhalten der Flüchtenden angepaßten arbeitsteiligen Vorgehen haben die Angeklagten die Schwelle zum “jetzt geht es los” überschritten; eines weiteren “Willensimpulses” oder “Willensrucks” zur Umsetzung ihrer Pläne bedurfte es hiernach nicht mehr, was auch durch die unmittelbar folgende Mißhandlung des Geschädigten Be belegt wird.“

 

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht nun die Frage nach der Strafbarkeit der Angeklagten wegen (versuchter) Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Der Tatbestand dieser sog. Erfolgsqualifikation setzt voraus, dass durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden ist, wobei dem Täter hinsichtlich dieser Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fallen muss (§ 18 StGB). Dabei muss zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers ein sog. Unmittelbarkeitszusammenhang (oder tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang) vorliegen. Da ein vollendetes Körperverletzungsdelikt nicht vorliegt, kommt nur eine Strafbarkeit wegen eines sog. erfolgsqualifizierten Versuchs in Betracht. Das setzt indes voraus, dass im Rahmen von § 227 StGB ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und dem Tod des Opfers ausreicht; an einem Körperverletzungserfolg fehlt es ja gerade.

Zudem stellte sich die Frage, ob der nach § 227 StGB erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang vorliegt, da die letzte Ursache für den Tod des F G von diesem selbst gesetzt wurde.

 

Der BGH hatte nun zwei Fragen beantworten:

“1. Kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge (sog. erfolgsqualifizierter Versuch) in Betracht?

  1. Kommt eine Strafbarkeit nach § 227 StGB in Betracht, wenn ein selbstgefährdendes Verhalten des Opfers zum Tod führt?“

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH ändert im Fall „Gubener Hetzjagd“ (Urt. v. 9.10.2002 – 5 StR 42/02 (BGHSt 48, 34 ff.)) die Schuldsprüche ab und verurteilt die Angeklagten auch wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge (§ 354 I StPO analog). Er bejaht damit die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs, Zudem geht er davon aus, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung der Angeklagten und dem Tod des F G nicht durch dessen eigenes Verhalten unterbrochen wurde.

 

Im Anschluss an den Pistolenschlag-Fall führt der BGH aus, dass die nach § 227 StGB geforderte deliktsspezifische Gefahr auch schon von der bloßen Körperverletzungshandlung ausgehen kann; ein Körperverletzungserfolg müsse nicht eingetreten sein. Damit bejaht der BGH die Möglichkeit einer Körperverletzung mit Todesfolge auch in Form eines sog. erfolgsqualifizierten Versuchs:

„Dabei reicht es nicht aus, daß zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Todeserfolg überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang besteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele. § 227 StGB soll allein der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Die genannte Vorschrift erfaßt deshalb nur solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; BGHR StGB § 227 [i.d.F. 6. StrRG] Todesfolge 1; BGH NStZ 1992, 335; NJW 1971, 152, 153). Eine solche deliktsspezifische Gefahr kann auch schon von der bloßen Körperverletzungshandlung ausgehen (BGHSt 14, 110, 112; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 4 ff.; aA Hirsch in LK 11. Aufl. § 227 Rdn. 4 ff.; Küpper in FS H. J. Hirsch [1999] S. 615 ff.; jeweils m. w. N.).

Der Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen (BGHSt 14, 110, 112; Tröndle GA 1962, 225, 238). Auch der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er § 227 Abs. 1 StGB durch den Zusatz “(§§ 223 bis 226)” ergänzt (vgl. BGBl 1998 I 164), - ohne - was im Sinne der sogenannten Letalitätstheorie (vgl. Hirsch und Küpper aaO; Roxin Strafrecht AT Bd. 1, 3. Aufl. § 10 Rdn. 115; jeweils m. w. N.) dann aber angezeigt gewesen wäre - die in §§ 223, 224, 225 StGB enthaltenen versuchten Körperverletzungsdelikte (jeweils Abs. 2) vom Anwendungsbereich des § 227 StGB auszunehmen (vgl. Rengier, Strafrecht BT II 4. Aufl. § 16 Rdn. 4; aA Kühl in 50 Jahre Bundesgerichtshof Festgabe Bd. IV S. 237, 255). Verwirklicht sich die von der Körperverletzungshandlung ausgehende Gefahr und führt dies zum Tod des Opfers, kann die Anwendbarkeit des § 227 StGB ferner nicht davon abhängen, ob darüber hinaus ein vorsätzlich herbeigeführter Körperverletzungserfolg eingetreten ist, da dieser für den Unrechtsgehalt der Tat allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein kann (aA zur Rechtslage vor der Versuchspönalisierung in § 223 Abs. 2 StGB [BGBl 1998 I 164]: BGH NJW 1971, 152 ohne Begründung und nicht tragend).

Mithin ist der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge auch in Form eines “erfolgsqualifizierten Versuchs” möglich. Es gilt insoweit nichts anderes als bei sonstigen erfolgsqualifizierten Delikten wie beim Raub mit Todesfolge nach § 251 oder bei der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB (vgl. BGHSt 7, 37; BGHSt 46, 24; BGHR StGB § 251 Todesfolge 3; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 18 Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 5 m. w. N.; differenzierend Ferschl, Problem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten Delikt 1999 S. 128 ff.).“

 

Zudem bejaht der BGH, dass sich die spezifische Gefahr der versuchten Körperverletzung im Tod des F G realisiert habe. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang sei auch nicht durch das eigene Verhalten des Opfers unterbrochen worden. Das überrascht im ersten Moment, weil der BGH im Rötzel-Fall entschieden hatte, dass der nach § 227 StGB notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang nicht vorliege, wenn der Tod unmittelbar erst durch das Eingreifen eines Dritten oder das Verhalten des Opfers selbst herbeigeführt wurde. In solchen Fällen habe sich im Tod nicht mehr die der Körperverletzung innewohnende typische Gefahr verwirklicht:

„Allerdings ist es nach der Einführung des § 56 StGB [a.F., s. § 18 StGB n.F.] nicht mehr nötig, um eine nicht verschuldete Todesfolge von der Anwendbarkeit des § 226 StGB [a.F., s. § 227 StGB n.F.] auszuschließen, mit der Forderung nach einem “typischen Kausalverlauf” Elemente der Vorhersehbarkeit in die Prüfung des Ursachenzusammenhangs einzufügen. Von dort her besteht ein solches Bedürfnis nicht mehr. Indessen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 226 StGB, daß hier eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg gefordert ist als sie ein Ursachenzusammenhang nach der Bedingungstheorie voraussetzt. Entgegengewirkt werden sollte mit der Schaffung der Vorschrift der der Körperverletzung anhaftenden spezifischen Gefahr des Eintritts des qualifizierenden Erfolges (vgl. Oehler ZStW 1969, 503, 513). In einem tödlichen Ausgang, der unmittelbar erst durch das Eingreifen eines Dritten oder das Verhalten des Opfers selbst herbeigeführt wurde, hat sich aber nicht mehr die dem Grundtatbestand (§ 223 StGB) eigentümliche Gefahr niedergeschlagen (vgl. Ulsenheimer GA 1966, 257, 268), die der Gesetzgeber im Auge hatte. Auch die hohe Mindeststrafe des § 226 StGB spricht für eine einschränkende Auslegung.

Gegen diese Ansicht kann nichts aus einem Vergleich mit der Rechtsprechung zu §§ 178 und 224 StGB hergeleitet werden, wie das Schwurgericht es versucht. Denn die Frage läßt sich nicht für alle erfolgsqualifizierten Delikte einheitlich lösen. Diese sind nicht völlig wesensgleich; es kommt auf die jeweilige tatbestandliche Ausgestaltung an.“

 

Davon weicht der BGH nun ab und verweist darauf, dass eine Flucht “Hals über Kopf” bei den durch Gewalt und Drohung geprägten Straftaten geradezu deliktstypisch sei. Zudem sei das Vorgehen der Angeklagten außergewöhnlich massiv gewesen:

„Eine solche im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB spezifische Gefahr ging von den Handlungen der genannten Angeklagten aus und führte zum Tod des F G. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang wurde auch nicht durch das eigene Verhalten des Opfers unterbrochen. Denn dessen Reaktion war eine naheliegende und nachvollziehbare Reaktion auf den massiven Angriff der Angeklagten. Ein solches durch eine Flucht “Hals über Kopf” geprägtes Opferverhalten ist vielmehr bei den durch Gewalt und Drohung geprägten Straftaten geradezu deliktstypisch und entspringt dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Menschen (vgl. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT Teil 1, 25. Aufl. Rdn. 301). Zwar hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen eine Zurechnung in Folge selbstgefährdenden Verhaltens des Opfers ausgeschlossen (vgl. etwa NJW 1971, 152; siehe aber auch BGHR StGB § 226 Todesfolge 5, 8 und BGH, Urt. vom 28. Juni 1960 - 1 StR 203/60); doch steht dies hier - angesichts des außergewöhnlich massiven Vorgehens der Angreifer und der weiteren Besonderheiten - dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Schon angesichts der Anzahl der Fahrzeuge, des Gebarens der Fahrzeugführer, vor allem aber in Anbetracht der Anzahl und des aggressiven Auftretens der aus den Wagen überfallartig auf sie losstürmenden Angeklagten mußten alle Geschädigten damit rechnen, binnen kürzester Zeit heftig attackiert und mißhandelt zu werden. Dies veranlaßte (auch) F G in “Todesangst zur panischen Flucht in den Hauseingang” (vgl. UA S. 170). Daß seine Verfolger zwischenzeitlich zu den Fahrzeugen zurückgekehrt waren, ohne indes die Suche endgültig aufgegeben zu haben, ist ohne Belang, da F G dies nicht bemerkt hatte. Um nicht dort noch von den Angeklagten ergriffen zu werden und um von den Bewohnern Beistand zu erlangen, sah er keine andere Möglichkeit, als die Glastür einzutreten und in das Treppenhaus einzusteigen, wobei er sich die tödlichen Verletzungen zuzog.“

D. Fazit

Im Fall „Gubener Hetzjagd“ bejaht der BGH zunächst auch bei § 227 StGB die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs. Zudem weicht er von der im Rötzel-Fall entwickelten Rechtsprechungslinie ab und kommt zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang nicht immer durch das eigene Verhalten des Opfers unterbrochen wird. Dazu verweist er darauf, dass eine selbstverletzende Opferreaktion naheliegend und nachvollziehbar sein kann. Eine Panikreaktion des Opfers, die zu einer Selbstverletzung führt, sei bei den durch Gewalt und Drohung geprägten Straftaten geradezu deliktstypisch und entspringe dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Menschen.