BVerfG fordert drittes Geschlecht

BVerfG fordert drittes Geschlecht

Das Bundesverfassungsgericht fordert ein drittes Geschlecht im Geburtenregister

Nachdem erst vor Kurzem das neue Gesetz zur „Ehe für alle” in Kraft getreten ist, sorgt ein neues Thema für Schlagzeilen und kontroverse Diskussionen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10.10.2017 festgestellt, dass die Regelungen des deutschen Personenstandsrechts in ihrer aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Konkret ergebe sich aus den Regelungen des § 21 I Nr. 3 i.V.m. § 22 III Personenstandsgesetz (PStG) ein Verstoß gegen Grundrechte.

 

Worum geht es?

Die beschwerdeführende Person beantragte beim zuständigen Standesamt die Berichtigung ihres Geburtseintrages: Die bisherige Geschlechtsangabe „weiblich” sollte gestrichen und die Angabe „inter/divers” eingetragen werden, da sie anhand einer vorgelegten Chromosomenanalyse weder Frau noch Mann sei. Das Standesamt lehnte den Antrag ab und verwies dabei auf die im Personenstandsrecht geführte Regelung, dass die Zuordnung eines Geschlechts im Geburtenregister ausschließlich nach weiblichem oder männlichen Geschlecht zu erfolgen habe. Sei eine solche Zuordnung nicht möglich, dann würde kein Geschlecht eingetragen (§ 21 I Nr. 3 i.V.m. § 22 III PStG).
Auch der darauf folgende Berichtigungsantrag beim zuständigen Amtsgericht wurde zurückgewiesen.  Die beschwerdeführende Person rügt in ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, Art. 1 I GG und die Diskriminierung ihres Geschlechts und somit eine Verletzung gegen Art. 3 III GG.

 

Die Begründung des BVerfG

Das BVerfG führt in seinem Beschluss aus, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität schütze, da diese regelmäßig einen konstituierenden Aspekt der eigenen Persönlichkeit darstelle. Die Zuordnung zu einem Geschlecht nehme eine Schlüsselposition für das Selbstverständnis der eigenen Persönlichkeit und der öffentlichen Wahrnehmbarkeit ein, sodass der individuellen Identität herausragende Bedeutung zukomme. Hiervon müsse auch die geschlechtliche Identität derjenigen Personen geschützt sein, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen seien. Eine „fehlende Angabe” im Geburtenregister reiche demnach nicht aus, wenn sich die jeweilige Person selbst nicht als „geschlechtlos” verstehe und ihr Geschlecht als ein solches jenseits von männlich oder weiblich begreife. Allein dies begründe einen klassischen (unmittelbaren, finalen und imperativen) Eingriff in die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit, sodass die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität bereits die selbstbestimmte Entwicklung gefährde.

Darüber hinaus sieht das BVerfG in § 21 I Nr.3 i.V.m. § 22 III PStG auch einen Verstoß gegen Art. 3 III 1 I GG. Danach dürfe das Geschlecht grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden, sodass Art. 3 III 1 GG auch diejenigen Menschen vor Diskriminierungen schütze, die sich nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen. Zweck des Art. 3 III 1 GG sei es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdender Gruppen vor etwaigen Benachteiligungen zu schützen.

Der Gesetzgeber ist nun gehalten, eine Lösung zu finden, um diese Verstöße zu beseitigen - vorstellbar wäre ein genereller Verzicht auf die Geschlechtsangaben oder die Einführung einer dritten Geschlechtsbezeichnung