BGH zur Anwendung des § 166 BGB im Rahmen der §§ 199 und 819 BGB

A. Sachverhalt

Die Parteien, zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, streiten um die Rückzahlung eines Betrags von 10.000 €, der am 31. Juli 2006 durch den Verwalter L. von dem Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten überwiesen wurde. L. war nicht nur der Verwalter beider Parteien, sondern auch der zahlreicher anderer Wohnungseigentümergemeinschaften. Er hob jahrelang von den Konten der von ihm verwalteten Wohnungseigentümerschaften Geldbeträge für eigene Zwecke ab. Zur Verdeckung der Abhebungen nahm er eine Vielzahl von Überweisungen zwischen den Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Nach der Überweisung am 31. Juli 2006 überwies L. noch am gleichen Tag einen Teilbetrag von 5.000 € vom Konto der Beklagten auf das Konto einer anderen von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft. Einen weiteren Teilbetrag von 5.000 € hob er am 1. August 2006 vom Konto der Beklagten für eigene Zwecke ab. L. wurde im Jahr 2010 wegen Untreue in 740 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Klägerin erfuhr von der Überweisung von ihrem Konto auf das Konto der Beklagten im Sommer 2007. Sie hat wegen der streitgegenständlichen Forderung am 21. Dezember 2010 einen Mahnbescheid beantragt, der am 22. Dezember 2010 erlassen und der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellt worden ist.

Die Klägerin (K) verlangt von der Beklagten (B), die sich auf Verjährung beruft, die Rückzahlung von 10.000 €. Zu Recht?

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 23.1.2014, Az. III ZR 436/12)

I. Anspruch aus § 812 I 1, 1. Var. BGB

Durch die Überweisung auf ihr Konto hat B „etwas“ erlangt, nämlich einen Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank aus der Kontogutschrift. Bei der Kontogutschrift handelt es sich nach der Rspr. des BGH um ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB, wodurch der Kontoinhaber einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank erlangt (eine Belastungsbuchung hingegen hat eine rein deklaratorische Bedeutung). Dadurch wird eine Beweislastumkehr zugunsten des Kunden und eine weitgehende Gleichstellung mit einer Barzahlung erreicht.

Fraglich ist, ob die B den Auszahlungsanspruch durch Leistung der K erlangt hat. Eine Leistung ist bekanntlich eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Das erstinstanzliche Landgericht hatte noch eine Leistung der K angenommen:

„Die bewusste und gewollte Überweisung des Betrages von 10.000.- € auf das Konto der Beklagten ist danach als eine solche Mehrung des Beklagtenvermögens anzusehen. Der Umstand, dass der Verwalter F. L. mit der Zahlung das Fehlen anderweitig veruntreuten Vermögens bei der Beklagten zu verdecken beabsichtigte, vermag an dieser Beurteilung entgegen der Auffassung der Beklagten nichts zu ändern. Im Gegenteil kam es F. L. mit seiner zielgerichteten Überweisung ja gerade darauf an, das Vermögen der Beklagten zumindest vorübergehend zu mehren, um die Auswirkungen seiner kriminellen Handlungen vor ihr zu verbergen.“ (LG Frankenthal BeckRS 2014, 03216)

Das Merkmal der Zweckgerichtetheit der Vermögensmehrung wird dabei aber völlig ausgeblendet. Der BGH stellt insofern kurz und knapp fest, dass eine Leistung nicht vorliegt:

„Eine Leistung der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil aus Sicht beider Parteien ein mit der Überweisung verfolgter Leistungszweck fehlte. Insbesondere war kein Kausalverhältnis erkennbar, auf das sich die Überweisung hätte beziehen können.“

II. Anspruch aus § 812 I 1, 2. Var. BGB

B ist demnach auf sonstige Weise auf Kosten der K bereichert (§ 812 I 1, 2. Var. BGB).

1. Ausschluss nach § 818 III BGB?

Fraglich ist zunächst, ob der Anspruch der K nach § 818 III BGB ausgeschlossen ist. Immerhin hat L. die überwiesenen 10.000 € weiterüberwiesen bzw. für eigene Zwecke abgehoben, sodass B entreichert wäre. Allerdings steht der Anwendung von § 818 III BGB möglicherweise die Bösgläubigkeit der B entgegen (§§ 819 I, 818 IV BGB). Das wäre dann der Fall, wenn sie sich die Kenntnis ihres Verwalters L. zurechnen lassen müsste. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist deren organschaftlicher Vertreter (§ 27 II WoEiG), sodass eine Zurechnung gem. § 166 I BGB in Betracht kommt. Allerdings findet § 166 I BGB nur auf rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters unmittelbare Anwendung. Hier geht es aber um das Wissen des L. bei dem Empfang des Geldes und damit nicht um rechtsgeschäftliches Handeln des L. Anerkannt ist aber, dass § 166 I BGB auf den sog. Wissensvertreter im Rahmen des § 819 I BGB entsprechende Anwendung findet. Dazu der BGH:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH, Urteile vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 295 f; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 526 und vom 29. März 1962 - VII ZR 238/60, WM 1962, 609, 610; so auch OLG Hamm, VersR 2009, 1416, 1417; OLG Köln, OLGR 1998, 141; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 819 Rn. 3). Nach § 166 Abs. 1 BGB muss derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Er kann sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen. Aus diesem der Vorschrift des § 166 BGB innewohnenden allgemeinen Rechtsgedanken hat der Bundesgerichtshof hergeleitet, dass sich - unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH aaO).“

Danach muss sich die Beklagte das Wissen ihres Verwalters L. grds. analog § 166 I BGB zurechnen lassen. Dem könnte entgegenstehen, dass L. nicht nur aufseiten der beklagten WEG, sondern auch aufseiten der Klägerin als Verwalter tätig war. Dieser Argumentation tritt der BGH allerdings entgegen:

„Hierdurch wird die Schutzwürdigkeit der Interessen der Klägerin nicht verringert. Die Haftungsverschärfung in § 819 Abs. 1 BGB hat ihren Grund darin, dass der Bereicherungsschuldner ab Kenntniserlangung von dem mangelnden Rechtsgrund auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs nicht vertrauen darf und ihn daher gesteigerte Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Erlangten treffen. Er kann gleichsam als “Verwahrer fremden Guts” angesehen werden (Wendehorst in BeckOK, BGB, § 819 [01.11.2013], Rn. 2 unter Hinweis auf die Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II, S. 55). Die gesteigerten Sorgfaltspflichten des Bereicherungsschuldners finden ihre Begründung mithin in der von ihm erkannten Zuordnung des Erlangten zu einer fremden Vermögenssphäre. Sie bestehen unabhängig davon, wer aufseiten des Bereicherungsgläubigers konkret in dessen Vermögen zum Vorteil des Bereicherungsschuldners eingegriffen hat.“

2. Verjährung?

Zudem ist fraglich, ob sich B erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann (§ 214 BGB). Der Anspruch verjährt gem. § 195 BGB binnen drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres (sog. Silvesterverjährung), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I Nr. 2 BGB). Der Anspruch ist im Juli 2006 entstanden. Problematisch ist, wann die Klägerin die Kenntnis iSv § 199 I Nr. 2 BGB erlangte. Auch hier könnte das Wissen des L. – diesmal als Wissensvertreter der Klägerin – zuzurechnen sein. Wäre das der Fall, wäre die Verjährungsfrist am 31.12.2009 abgelaufen. Die Hemmung der Verjährung gem. § 204 I Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides Anfang 2011 käme dann zu spät. Fraglich ist also, ob das Wissen des L. der Klägerin zuzurechnen ist.

Der BGH spricht sich für die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 166 I BGB im Rahmen des § 199 BGB aus und bemüht dazu eine frühere Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F.:

„Von dem vorgenannten Grundsatz hat die Rechtsprechung - zunächst im Zusammenhang mit § 852 BGB a.F. - eine am Rechtsgedanken des § 166 BGB orientierte Ausnahme in solchen Fällen zugelassen, in denen sich der Anspruchsteller eines sogenannten Wissensvertreters bedient. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der inneren Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Der Anspruchsteller könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines Wissensvertreters willkürlich hinauszögern (Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f). Zur Vermeidung eines solchen, mit dem Schutzgedanken von § 852 BGB a.F. nicht zu vereinbarenden Ergebnisses hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass sich der Anspruchsinhaber im Rahmen des § 852 BGB a.F. das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als eigenes Wissen zurechnen lassen muss, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung der infrage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut hat (Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 aaO; BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 347 f und vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151).

Wesentlich für die Wissenszurechnung ist dabei, dass die Erlangung der Tatsachenkenntnis, die dem Anspruchsteller zugerechnet werden soll, zu dem Aufgabenkreis des Vertreters gehört, auch wenn dieser die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an den Vertretenen weitergibt (Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 15).

Nach der Rechtsprechung des Senats können diese zu § 852 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auch auf § 199 BGB übertragen werden (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, NJW 2013, 448, 449; so auch MüKoBGB/Grothe aaO § 199 Rn. 34; Palandt/Ellenberger aaO § 199 Rn. 24; Mansel, NJW 2002, 89, 92; Gaier, NZM 2003, 90, 94). Der Verjährungsbeginn ist in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Regelung des § 852 BGB a.F. nachgebildet (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 107). Für ihn gelten die vorgenannten, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgerichteten Erwägungen in gleichem Maße. Dementsprechend wäre es auch im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB treuwidrig, wenn durch die Einschaltung eines Dritten als Wissensvertreter die Verjährung willkürlich hinausgezögert werden könnte.“

Danach käme grds. eine entsprechende Anwendung des § 166 I BGB in Betracht. Allerdings ist auch hier die Besonderheit zu beachten, dass L. sowohl aufseiten der Klägerin als auch aufseiten der Beklagten als Verwalter tätig war. Daher sieht der BGH die Anwendung der oben genannten Grundsätze als Verstoß gegen Treu und Glauben:

„Dem Anspruchsgegner kann es im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Wissenszurechnung eines Vertreters des Anspruchstellers zu berufen. Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn sich der betreffende Anspruch gerade gegen diejenige Person richtet, deren Wissen zugerechnet werden soll (BGH, Urteile vom 15. März 2011 - II ZR 301/09, NJW-RR 2011, 832 Rn. 10 und vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255, 1259; MüKoBGB/Grothe aaO Rn. 33a; Otto aaO S. 184). In solchen Fällen kann nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 15. März 2011 aaO).

Ein derartiger, eine Wissenszurechnung des Vertreters ausschließender Ausnahmefall liegt nicht nur vor, wenn sich der Anspruch allein gegen den Wissensvertreter selbst richtet. Er ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn sich der Anspruch zwar gegen einen Dritten richtet, jedoch mit einem gegen den Wissensvertreter gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 25; Otto aaO; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 199 Rn. 61). In einer solchen Situation ist der Vertreter einer vergleichbaren Interessenkollision ausgesetzt wie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NJW-RR 2009, 123 Rn. 17 für die Interessenkollision eines in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestellten Verwalters bei Ansprüchen gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung desselben Verwalters). Auch hier kann nicht erwartet werden, dass er für die Geltendmachung der Ansprüche des Vertretenen (gegen den Dritten) sorgt. Denn auch hier würde ihm zugleich die Geltendmachung eines Anspruchs gegen ihn selbst drohen.

bb) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der Klägerin richtet sich zwar nicht gegen ihren ehemaligen Verwalter L. . Für diesen bestand indes im Hinblick auf die Verfolgung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte dennoch eine erhebliche Interessenkollision. Bei der unberechtigten Überweisung handelt es sich nämlich um eine - doppelrelevante - Tatsache, deren Aufdeckung nicht nur zur Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte, sondern auch zur Geltendmachung von Ansprüchen - der Klägerin oder der Beklagten - gegen L. selbst hätte führen können. Dessen Situation war damit ohne Weiteres mit derjenigen vergleichbar, in der sich der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar gegen den Wissensvertreter selbst richtet. Auch vorliegend war daher nicht zu erwarten, dass L. die Verfolgung des Bereicherungsanspruchs gegen die Beklagte in die Wege leiten oder auch nur zu ihr beitragen würde. Das bereits am 31. Juli 2006 bei L. vorhandene Wissen um die anspruchsbegründende Überweisung kann der Klägerin im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB daher nicht zugerechnet werden.“

Der Klägerin kann das Wissen des L. somit nicht zugerechnet werden.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist somit das Jahr 2007 (s. Sachverhalt); der Anspruch verjährte damit zum 31.12.2010. Die Zustellung des Mahnbescheids im Januar 2011 kam damit eigentlich zu spät. Allerdings hat die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch im Dezember 2010 gestellt. Insofern wird der Zeitpunkt der Verjährungshemmung gem. § 167 ZPO vorgezogen. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte nämlich „demnächst“. Nach der Rechtsprechung des BGH wegen der Wertung des § 691 II ZPO eine Zustellung des Mahnbescheids binnen eines Monats ohne Weiteres „demnächst“.

C. Fazit

Eine lehrreiche Entscheidung mit einem skurrilen Sachverhalt. Juristisch interessant sind vor allem die Fragen, die sich aus der Rolle des L. als „Doppelagent“ ergeben. Für Studenten und Referendare ist zudem die Kenntnis des § 167 ZPO wichtig.