Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO

Überblick - Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO

Die objektive Klagehäufung ist in § 44 VwGO geregelt. Die objektive Klagehäufung ist dann anzusprechen, wenn mehrere Begehren in einer Klage geltend gemacht werden. 

I. Kumulative Klagehäufung

Die objektive Klagehäufung kann zunächst in Gestalt der kumulativen objektiven Klagehäufung auftreten. Die kumulative objektive Klagehäufung liegt vor, wenn zwei Begehren nebeneinander geltend gemacht werden („und“). Beispiel: A bekommt ein Stipendium bewilligt. Später wird der Bescheid zurückgenommen und gezahlte Zuwendungen zurückgefordert. Klagt A gegen beide Maßnahmen, dann wendet er sich gegen die Rücknahme des Bescheides und die Rückforderung der Zahlungen, sodass eine kumulative objektive Klagehäufung vorliegt. Die kumulative objektive Klagehäufung wird üblicherweise in folgender Reihenfolge geprüft: Zunächst die Zulässigkeit beider Begehren, dann die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO und schließlich die Begründetheit des ersten Begehrens und zuletzt die Begründetheit des zweiten Begehrens. Wenn in der Zulässigkeit erhebliche Unterschiede bestehen, weil beispielsweise unterschiedliche Klagearten gegeben sind, empfiehlt es sich, bereits dort nach Begehren zu unterscheiden. Zuerst erörtert man somit die Zulässigkeit und Begründetheit des ersten Begehrens, dann die des zweiten Begehrens, wobei in der Zulässigkeit des zweiten Begehrens die objektive Klagehäufung gemäß § 44 VwGO zu prüfen ist. 

II. Alternative Klagehäufung

Die alternative Klagehäufung ("oder") ist rechtlich unzulässig, da sie zu unbestimmt ist. Schon aus diesem Grund wird das Gericht die Klage für unzulässig erklären. 

III. Eventualklagehäufung

Zulässig ist hingegen die objektive Klagehäufung in Form der Eventualklagehäufung. Diese gliedert sich in Hauptantrag und einen Hilfsantrag. Für den Fall, dass der Hauptantrag nicht durchgeht, wird der Hilfsantrag gestellt. Hier sind zunächst Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptantrags zu prüfen. Sodann wird im Hilfsantrag die objektive Klagehäufung erörtert. Hinzu kommt hier die Prüfung des Bedingungseintritts. Denn die Eventualklagehäufung ist so gestaltet, dass der Hilfsantrag unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags steht. Wenn der Hauptantrag erfolgreich war, kommt man somit nicht mehr zum Hilfsantrag. Erst wenn festgestellt wurde, dass die Bedingung eingetreten ist, werden Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrags geprüft. Unzulässig wäre es, die Zulässigkeit beider Begehren gemeinsam abzuhandeln. Denn dann würde man Ausführungen zur Zulässigkeit des Hilfsantrags zu einem Zeitpunkt machen, zu welchem noch unklar ist, ob die Bedingung eingetreten ist. Sollte der Hauptantrag erfolgreich sein, dürfte man jedoch nichts zur Zulässigkeit des Hilfsantrags sagen.

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