Nachdem wir im ersten Teil die Strafbarkeit des S besprochen haben, widmen wir uns nunmehr der Strafbarkeit des P. Es geht dabei insbesondere um den doppelten Gehilfenvorsatz und die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB.
WeiterlesenDie sorgfältige Prüfung der – objektiven und subjektiven – Voraussetzungen einer Teilnahmetat ist ohnehin unabdingbar, bei Tötungsdelikten bzw. bei erfolgsqualifizierten Delikten „mit Todesfolge“ kommt es aber erst Recht darauf an, die Vorstellungen des Täters von der Haupttat konkret und sicher festzustellen. Im hiesigen, vom _2. Strafsenat des BGH_ entschiedenen Fall lagen die Schwierigkeiten genau dort, also den beiden Gehilfen nachzuweisen, dass sie den (versuchten) Heimtückemord an den Beteiligten der Auseinandersetzung bzw. den Tod eines Beteiligten infolge von Körperverletzungshandlungen in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hatten. Angesichts ihrer jeweilig für das konkrete Ausführungsstadium eher untergeordneten Gehilfenleistungen verstand sich dies nicht von selbst.
WeiterlesenBei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Personen werden regelmäßig vor allem Körperverletzungsdelikte verwirklicht, gelegentlich gibt das Geschehen – wie in diesem Fall – darüber hinaus auch Anlass, eine Strafbarkeit nach § 231 StGB zu prüfen.
WeiterlesenBGH zu Schusswaffengebrauch in Notwehr
Eine lesenswerte und mit reichlich Prüfungsstoff gefüllte Entscheidung – insbesondere zum Notwehrrecht und der sog. Absichtsprovokation
WeiterlesenDie Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen im Rahmen des § 13 StGB ist mitunter nicht nur materiell-rechtlich schwierig, sondern auch vor dem Hintergrund einer möglichen („fakultativen“) Strafmilderung nach § 49 StGB von besonderer – häufig übersehener – praktischer Relevanz.
WeiterlesenNachdem wir uns im ersten Teil die Strafbarkeit des P im Rahmen der §§ 212, 211 StGB angeschaut und klausurorientiert besprochen haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil den in Frage kommenden Vermögensdelikten gemäß den §§ 249 ff., 253 ff. StGB.
WeiterlesenDie sog. Steinewerfer-Fälle beschäftigen die Strafgerichte schon seit geraumer Zeit, aber auch für die Prüfungsvorbereitung eignen sie sich gut. Die entsprechenden Sachverhalte führen nicht nur zu den Abgrenzungsfragen betreffend bedingten Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit bei den Tötungsdelikten, sondern lenken den Blick auch und vor allem auf die Straßenverkehrsdelikte in den §§ 315 ff. StGB.
WeiterlesenBrandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend für eine Prüfungskonstellation, nicht zuletzt auch wegen der Möglichkeit, bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen bekannte Auslegungsmethoden zu wiederholen und anzuwenden. Der 3. Strafsenat wendet eine solche bei der Konkretisierung des Begriffs „einer großen Zahl von Menschen“ im Rahmen von § 308 Abs. 1 StGB an, und zwar die „tatbestandsspezifische Auslegung“.
WeiterlesenKann dem Täter eine „goldene Brücke“ in die Straffreiheit dadurch gewährt werden, dass er nach dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatausführung diese freiwillig wieder aufgibt?
WeiterlesenBGH zur Brandstiftung an einem Jagdhochsitz
Brandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend für eine Klausur oder Examensprüfung, weil sie die Möglichkeit bieten, einzelne Tatbestandsmerkmale lebensnah auszulegen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können dadurch zeigen, dass sie nicht nur erlerntes Wissen reproduzieren können, sondern unter Zuhilfenahme bekannter Auslegungs- und Argumentationsmethoden herleiten müssen, weswegen ein Sachverhalt bzw. konkrete tatsächlichen Umstände unter den Tatbestand einer Strafnorm zu subsumieren sind oder nicht – wie etwa in diesem Fall die „Hütte” i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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