Nachdem wir uns im ersten Teil unseres Urteilstickers mit dem objektiven Tatbestand der Körperverletzung beschäftigt haben, schauen wir uns nun die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Körperverletzung an. Auch hier behalten wir den Fokus auf dem Qualifikationstatbestand des § 224 I Nr. 5 StGB.
WeiterlesenDas Grüne Gewölbe ist das barocke Schatzkammermuseum der sächsischen Kurfürsten und Könige in Dresden. Es beherbergt rund 3000 Schmuckstücke und andere wertvolle Werke und wird daher auch “begehbarer Tresor” genannt. Diese Bezeichnung nahmen die Angeklagten im spektakulären Juwelenraub in Dresden wohl etwas zu wörtlich und erbeuteten im November 2019 Schmuckstücke im Wert von insgesamt 116,8 Millionen Euro. Außerdem kam es zu einem Sachschaden von einer Millionen Euro. Das Dresdner Landgericht fällte nun sein Urteil über die sechs Angeklagten.
WeiterlesenIn diesem bemerkenswerten Fall wurde das Gericht mit einem besonders kreativen Täter konfrontiert. Ein Psychiater und eine Mitarbeiterin der kassenärztlichen Vereinigung Hessen gerieten in einen so heftigen Streit, dass er ihr kurzerhand einen Auszug aus dem Märchen der Gebrüder Grimm zusandte. Das Schreiben hatte einen so eindeutigen Wortlaut, dass sich die Frau bedroht fühlte. Ein wahrhaft märchenhafter Rechtsfall!
WeiterlesenWährend die Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 223 Abs. 1 StGB in der Regel vergleichsweise geringe Anforderungen an die Prüfungsdichte stellt, erweist sich insbesondere der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als „prüfungsintensiv“, weil es für dessen Verwirklichung nicht darauf ankommt, ob das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist, sondern ob die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet ist, dessen Leben zu gefährden.
WeiterlesenDer Angeklagte versuchte, eine Beziehung zur Ehefrau seines besten Freundes aufzubauen, nachdem dieser Versuch scheiterte, tötete er den Ehemann und versteckte dessen Leichnam an einem unbekannten Ort. Wie entschied der BGH?
WeiterlesenVerurteilung wegen Mordes an einem 13-jährigen Jungen in einem Berliner Park rechtskräftig
Das Gerichtsverfahren um den Mord an einem 13-jährigen Jungen im Monbijoupark in Berlin ist abgeschlossen und das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte, der den Jungen nach einem belanglosen Vorfall mit einem Messerstich in die Herzgegend getötet hatte, wurde wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt. Im ersten Prozess wurde der Angeklagte lediglich wegen Totschlags verurteilt, doch die Revision der Mutter des getöteten Jungen führte zur Prüfung einer Verurteilung wegen Mordes. Das Gericht wertete das Tatmotiv des Angeklagten als niedrigen Beweggrund und verurteilte ihn deshalb wegen Mordes.
WeiterlesenDie Staatsanwaltschaft Berlin hat entschieden, dass zwei Aktivisten der “Letzten Generation” nicht wegen des Todes einer Radfahrerin angeklagt werden, die letzten Herbst bei einem Unfall mit einem Betonmischer ums Leben kam. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Entscheidung damit, dass die Straßenblockade der beiden Aktivisten nicht kausal für den Tod der Frau gewesen sei. Die beiden Klimaschutz-Aktivisten werden nun wegen Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt.
WeiterlesenDie Staatsanwaltschaft Berlin hat entschieden, dass zwei Aktivisten der “Letzten Generation” nicht wegen des Todes einer Radfahrerin angeklagt werden, die letzten Herbst bei einem Unfall mit einem Betonmischer ums Leben kam. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Entscheidung damit, dass die Straßenblockade der beiden Aktivisten nicht kausal für den Tod der Frau gewesen sei. Die beiden Klimaschutz-Aktivisten werden nun wegen Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt.
WeiterlesenRegelmäßig gerät bei der strafrechtlichen Bewertung des Verhaltens von Kraftfahrzeugführern bei polizeilichen Diensthandlungen, zumeist im Rahmen von Verkehrskontrollen oder aber etwa auch bei vorläufigen Festnahmen, die Vorschrift des § 113 StGB in den Blick, also der strafbare (und gewaltsame) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn sich der oder die Kontrollierte nicht kooperativ und lediglich passiv verhält. Daher ist eine Wiederholung der materiellen Voraussetzungen des § 113 StGB sowie der Konkurrenzregeln in jedem Fall lohnenswert, wofür sich der vorliegende Urteilsticker bestens eignet.
WeiterlesenDie mögliche Rechtfertigung des Täters nach § 32 StGB, der in Notwehr gehandelt hat, ist rechtlich wie tatsächlich an einige Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen sorgfältig geprüft werden müssen. Kann sich das Strafgericht nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen, ob eine Notwehrlage tatsächlich vorgelegen hat und/oder die Notwehrhandlung erforderlich gewesen ist, gilt „in dubio pro reo“.
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